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Mittwoch, 25. November 2015

Straftat eines Rechtsanwalts: Tatbestand der Untreue

Der BGH hat beschlossen, dass für die Straftat eines Rechtsanwalts, der den Tatbestand der Untreue ausschließlich dadurch verwirklicht, in dem er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto belässt, die Strafmilderungsvorschrift des § 313 Abs. 2 StGB zugutekommt. Die Unterscheidung zwischen den Begehungsformen der Untreue durch aktives Tun oder Unterlassen hat sich daran zu orientieren, ob zu dem bloßen Gelderhalt ein Tätigwerden des Rechtsanwalts, wie zum Beispiel dem Verwenden des Geldes zu eigenen Zwecken oder dem Ableugnen des Zahlungseingangs hinzutritt oder sich der Vorwurf im bloßen Untätigbleiben nach Zahlungserhalt erschöpfe. 

Dienstag, 3. November 2015

Bundesgerichtshof zum Thema Drohungscharakter und Betrug im Internetversandhandel

  1. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass auch eine bloße „Warnung“ Drohungscharakter haben kann. Abgrenzung von Warnung und Drohung sei ebenso aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen, wie die Frage, ob das angekündigte ein empfindliches Übel sei. Das in Aussicht stellen einer Strafanzeige in einem anwaltlichen Mahnschreiben kann in diesen Fällen ein besonderes Gewicht erlangen. Ebenso wie die Position des Bedrohten das Gewicht einer Drohung mindern kann, kann das Gewicht einer Drohung durch die berufliche Stellung des Drohenden erhöht werden.
  2. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass in den Urteilsgründen zum Betrug zum Nachteil eines Internetversandhandels grundsätzlich festzustellen und darzulegen ist, welche irrigen Vorstellungen diejenige Person hatte, die die Vermögensverfügung getroffen hat. Es sei daher zwingend erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über die tatrelevante Vorstellung zu vernehmen. 

Dienstag, 13. Oktober 2015

Interessante Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2015

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zum 
Schadensersatz dem Grunde nach wegen Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking.

Der Kläger, der seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking (15. bis 24. August 2008) nominiert hat.

[...] 

Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der Beklagte ist als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Nominierungsrichtlinien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren Verfahren wird das Landgericht nunmehr über die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruchs zu entscheiden haben. 

LG Frankfurt - Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2-13 O 302/10 (CaS 2012, 67) 

OLG Frankfurt - Urteil vom 20. Dezember 2013 - 8 U 25/12 (SpuRt 2014, 74 = CaS 2014, 48) 

____________________
Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Donnerstag, 10. September 2015

Der Bundesgerichtshof zum Totschlag und Körperverletzungsvorsatz

Der Bundesgerichtshof hat zum minderschweren Fall des Totschlags ausgeführt, dass eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Provokation dann als „schwer“ zu bewerten ist, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der „Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen brachte“.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das starke Schütteln eines Säuglings nicht zwingend einen Körperverletzungsvorsatz dokumentiert. Obwohl allgemein bekannt ist, dass das starke Schütteln eines zwei Monate alten Säuglings zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit und sogar zu lebensgefährdender Gesundheitsbeschädigung führen kann, kann ein Körperverletzungsvorsatz zu verneinen sein. Dies gilt dann, wenn der Täter sich in der konkreten Tatsituation aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen dieser Gefahr nicht bewusst war und diese sich für ihn aufgrund der ersten unkontrollierten Bewegung des kindlichen Kopfes auch nicht erschloss.  

Montag, 24. August 2015

Spannendes aus den Gerichten

  1. Das OLG Hamburg hat beschlossen, dass eine inhaltlich unzutreffende oder unzureichende Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung und in Abwesenheit des Angeklagten geführte Erörterungen grundsätzlich dessen Verteidigungsposition berührt. Aus diesem Grunde kann das Beruhen des späteren Urteils auf diesem Rechtsmangel nicht ausgeschlossen werden; es liegt ein Revisionsgrund vor.
  2. Für die Beurteilung einer bewussten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers beim Tötungsversuch ist nach Meinung des BGH`s grundsätzlich auf die Lage zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs und damit den Eintritt der Tat in das Versuchsstadium abzustellen. Hängt die Umsetzung des geplanten Tötungsverhaltens jedoch noch vom Eintritt der Bedingung ab, das Opfer werde den Täter beispielsweise wieder abweisen, so scheidet das Mordmerkmal der Heimtücke aus.
  3. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass eine Zurechnung eines von einem Mittäter verwirklichtem Mordmerkmals – hier die niedrigen Beweggründe – nach § 25 Abs. 2 StGB auch dann nicht möglich ist, wenn insoweit „Solidarität“ festgestellt wurde. 

Donnerstag, 30. Juli 2015

Anspruch auf Übersetzung in die Muttersprache

Ein Angeklagter hat stets Anspruch auf Übersetzung der gegen ihn gerichteten Anklageschrift. Er hat das Recht, innerhalb möglichst kurzer Zeit in seiner Muttersprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass dies grundsätzlich schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen hat und auch in dem Fall, in welchem dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet wurde. Eine mündliche Übersetzung der Anklageschrift genüge nur in Ausnahmefällen. Dies dann, wenn der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfacher Art sei. 

Montag, 3. März 2014

Interessante Entscheidungen im Jugendstrafrecht

Das Amtsgericht Lübeck hat entschieden, dass keine „Schwere der Schuld“ vorliegt, die zur Verhängung einer Jugendstrafe führt, wenn ein Heranwachsender eine Woche nach Erteilung der Fahrerlaubnis aus Übermut einen Unfall verursacht, der zum Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers führt.

Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob ein heranwachsender Täter noch einem Jugendlichen gleichsteht, nicht von Reifeverzögerungen im Tatzeitpunkt im Verhältnis zu einem Jugendlichen abhängig gemacht werden dürfe. Der Maßstab für die Reifebeurteilung ist nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären 17-jährigen Jugendlichen. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand.

Mittwoch, 26. Februar 2014

Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten - Neues vom Bungesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, dann muss dieser seine Entscheidung eingehend begründen, wenn er dennoch eine gleich hohe Jugendstrafe für erforderlich hält.
Die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe bemisst sich auch dann stets nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung vollständig oder auch nur teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird. Das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung lässt sich regelmäßig jedoch nicht ohne Betrachtung des Umfangs des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln.

Dienstag, 11. Februar 2014

Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

Der Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, dann muss dieser seine Entscheidung eingehend begründen, wenn er dennoch eine gleich hohe Jugendstrafe für erforderlich hält.
Die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe bemisst sich auch dann stets nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung vollständig oder auch nur teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird. Das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung lässt sich regelmäßig jedoch nicht ohne Betrachtung des Umfangs des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln.

Donnerstag, 6. Februar 2014

Bemessung einer Jugendstrafe - Entscheidung vom Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Bemessung einer Jugendstrafe die positiven Entwicklungen seit der Tat, insbesondere eine Konsolidierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung sind. Das Gericht muss an dieser Stelle auch berücksichtigen, dass eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe – eine Jugendstrafe ohne Bewährung – dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt. Daher muss die Konsolidierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten ausdrücklich in die Strafbemessung auch bei der Frage der Bewährung einbezogen werden.

Dienstag, 7. Januar 2014

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu sexuellem Missbrauch und sexueller Nötigung von Kindern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Tatbestand des § 176 Abs. 5 StGB – sexueller Missbrauch von Kindern – in der Alternative des „Anbietens“ auch dann erfüllt ist, wenn der Täter gegenüber einer oder mehreren Personen ausdrücklich oder auch nur konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage ein Kind für sexuelle Handlungen nach dieser Norm zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er sein Versprechen auch erfüllen will. Es reicht vielmehr aus, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheint und der Täter dies auch in seinen (bedingten) Vorsatz aufgenommen hat.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung durch Ausnutzung des Opfers in einer schutzlosen Lage voraussetze, dass die Schutzlosigkeit eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfaltet, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen – grundsätzlich möglichen – Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine E-Mail, in welcher lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene sexuelle Missbrauch geschildert wird, keine kinderpornographische Schrift i. S. d. § 184b Abs. 2 und Abs. 4 StGB darstellt.

Donnerstag, 5. Dezember 2013

Aktuelles vom Bundesgerichtshof (Selbstbelastungsfreiheit, Revisionsgrund, Strafobergrenze)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Selbstbelastungsfreiheit einen hohen Rang genießt. Er gebietet es, dass Spontanäußerungen, insbesondere zum Randgeschehen einer Straftat, nicht zum Anlass für sachaufklärende Nachfragen genommen werden dürfen, wenn der Beschuldigte nach Belehrung zunächst Rücksprache mit seinem Verteidiger begehrt und gegenüber den Polizeibeamten erklärt, von seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu wollen. Widrigenfalls liegt ein Beweisverwertungsverbot vor.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es keinen absoluten Revisionsgrund darstellt, wenn ein Vorsitzender vor Beginn der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt hat, ob Erörterungen über die Möglichkeit einer Verständigung stattgefunden haben. Das angesprochene Urteil beruht in diesem Fall nicht auf der Nichtmitteilung, wenn es sich zweifelsfrei aus den Akten ergibt, dass keinerlei derartige Gespräche stattgefunden haben.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch die Nichtangabe einer Strafobergrenze „für den Fall des Bestreitens“ bei einem Urteil, welchem eine Verständigung vorausgegangen ist, keinen Rechtsfehler darstellt.

Donnerstag, 23. Mai 2013

Kurz und Knapp - Neues aus der Rechtswelt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit umso weniger auf die festgestellte Blutalkoholkonzentration des Angeklagten ankommt, je mehr andere tragfähige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer aus Rechtsgründen nicht angezeigten und somit objektiven verfahrensfehlerhaften Vereidigung gemäß § 59 StPO die Annahme eines minderschweren Falles geboten sei.

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die Diensthandlung eines Polizeibeamten dann rechtswidrig im Sinne des § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB sei, wenn er dem Betroffenen falsch belehrt hat.

Donnerstag, 2. Mai 2013

"Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Teil 3

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Begründung der "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht nicht pauschal mit den durch die Tatbegehung hervorgetretenen Defiziten begründet werden kann. Diese Defizite treten nämlich regelmäßig bei der Begehung von Straftaten hervor.

Dienstag, 29. Januar 2013

Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
  1. ... dass ein Gericht gegen seine Aufklärungspflicht verstößt, wenn es keine Zwangsmittel gegen einen Zeugen verhängt, der grundlos seine Aussage verweigert. Wenn dessen Aussage für die Überzeugungsbildung des Gerichtes von erheblicher Bedeutung wäre, muss es zu Zwangsmitteln nach § 70 StPO greifen. 
  2.  ... dass ein sich aufdrängendes Falschbelastungsmotiv und die mangelhafte Qualität einer Aussage in die Erörterung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Belastungszeugen einzubeziehen sei. In diesem Falle sei zu erörtern, ob die unerklärlichen Erinnerungslücken des Zeugen die insgesamt belastende Aussage nicht vollständig entwerten. Aussageentwicklung und Aussagekonstanz müssen im Urteil wiedergegeben und erörtert werden. Sonst ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Entscheidung des Instanzgerichts nicht möglich. 
  3. ... dass in den Fällen, in welchen Aussage gegen Aussage stets der entscheidende Teil der Zeugenaussage in die Urteilsgründe aufgenommen werden muss, der einer anderen Aussage entgegen steht. Sonst ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Beweiswürdigung insgesamt zu überprüfen.

Dienstag, 20. November 2012

Urteil im "Kieler Ehrenmordfall": Keine Tötung aus niedrigen Beweggründen

Zitat aus der offiziellen Pressemitteilung Nr. 194/2012 des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2012:
"Das Landgericht Kiel hat fünf Angeklagte wegen Totschlags zu mehrjährigen Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Gegenstand war die gemeinschaftliche, möglicherweise spontan geplante Tötung eines Mannes, der eine Liebesbeziehung zu einer nach islamischem Recht mit einem der Angeklagten verheirateten Frau eingegangen war. Die Staatsanwaltschaft hat ihre mit dem Ziel einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen (sogenannter Ehrenmord) eingelegte Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittel eines Nebenklägers und von vier Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig."

Montag, 22. Oktober 2012

Interessantes zum Thema der Zueignungsabsicht eines Täters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen eines Täters fehlt, wenn er beim Raub das tatbestandlich erforderliche Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt. Dasselbe gilt, wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen, zu beschädigen oder sie als Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung zu nutzen oder auch um den Eigentümer durch den bloßen Sachentzug einfach nur zu ärgern. An der Zueignungsabsicht des Täters fehlt es immer dann, wenn er die entwendete Sache unmittelbar nach deren Erlangung zerstören will oder den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil lediglich als notwendige Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Mittwoch, 17. Oktober 2012

Benzindiebstahl - Diebstahl oder Betrug?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einem "Benzindiebstahl" keine Unterschlagung und auch kein Diebstahl vorliegt, wenn der Täter von Anfang an bestrebt war, Benzin an einer Tankstelle an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten. In dem Fall liegt ein Betrug vor. Wurde er weder vom Tankwart noch von dessen Mitarbeitern bemerkt, ist regelmäßig von einem versuchten Betrug, nicht aber von einem vollendeten, auszugehen.