Sonntag, 30. September 2012

Interessantes zum Thema "Schöffen"

Das Landgericht Augsburg hat entschieden, dass eine Schöffin von der Teilnahme an der Hauptverhandlung wegen der Besorgnis der Befangenheit auszuschließen ist, wenn sie als Psychologin zu einem früheren Zeitpunkt Angehörige eines Opfers betreut hat und die Tat Gegenstand der früheren Verurteilung war. Das Landgericht München hat entschieden, dass allein die Tatsache, dass der Angeklagte und einer der Schöffen im selben Großbetrieb tätig sind, noch nicht die Besorgnis der Befangenheit begründe. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Mitarbeiter des Großunternehmens als Zeugen in Betracht kommen und vernommen werden müssen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schöffe den Aussagen dieser Zeugen nicht völlig unvoreingenommen gegenüber steht.

Freitag, 21. September 2012

Beschlagnahme eines Facebook-Nutzer-Kontos

Das Amtsgericht Reutlingen hat entschieden, dass gegen den Beschluss zur Beschlagnahme eines Facebook-Nutzer-Kontos wegen des Tatverdachts der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl keine Bedenken bestehen, wenn angenommen werden kann, dass der Tatverdächtige über seinen Facebook-Account mit Zeugen und Tatbeteiligten kommuniziert hat. Voraussetzung sei allerdings, dass alle Nachrichten ausgeschlossen werden, die nicht an ihn gerichtet sind oder offenkundig keinen Bezug zum vorliegenden Strafverfahren haben.

Donnerstag, 13. September 2012

Neues zum Thema Prognoseentscheidung

Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass bei einer Prognoseentscheidung, ob sich ein Beschuldigter einem Verfahren entziehen wird, jede rein schematische Beurteilung unzulässig sei. Insbesondere die Annahme, dass bei einer bestimmten Straferwartung stets ein bedeutsamer Fluchtanreiz stehe, ist nicht hinnehmbar. Die zu erwartenden Rechtsfolgen für sich genommen, können die Fluchtgefahr nicht grundsätzlich begründen.
Für die bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigende Straferwartung kommt es darüber hinaus auf den konkret zu erwartenden Freiheitsentzug an. Die Anrechnung von Untersuchungshaft sowie eine voraussichtliche Bewährungsstrafe verringern den Fluchtanreiz ebenso, wie die nachvollziehbare Aussicht, die zu erwartende Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen zu können.