Montag, 22. Oktober 2012

Interessantes zum Thema der Zueignungsabsicht eines Täters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es an dem für eine Aneignung erforderlichen Willen eines Täters fehlt, wenn er beim Raub das tatbestandlich erforderliche Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt. Dasselbe gilt, wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseite zu schaffen, zu beschädigen oder sie als Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung zu nutzen oder auch um den Eigentümer durch den bloßen Sachentzug einfach nur zu ärgern. An der Zueignungsabsicht des Täters fehlt es immer dann, wenn er die entwendete Sache unmittelbar nach deren Erlangung zerstören will oder den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil lediglich als notwendige Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt.

Mittwoch, 17. Oktober 2012

Benzindiebstahl - Diebstahl oder Betrug?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei einem "Benzindiebstahl" keine Unterschlagung und auch kein Diebstahl vorliegt, wenn der Täter von Anfang an bestrebt war, Benzin an einer Tankstelle an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu entrichten. In dem Fall liegt ein Betrug vor. Wurde er weder vom Tankwart noch von dessen Mitarbeitern bemerkt, ist regelmäßig von einem versuchten Betrug, nicht aber von einem vollendeten, auszugehen.