Donnerstag, 11. April 2013

"Schwere der Schuld“ im Jugendstrafecht - Teil 2

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verhängung von Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" nicht auf die nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht gestützt werden kann. Den Entscheidungsgründen muss zu entnehmen sein, dass der Erziehungsgedanke in seiner Bedeutung abgewogen wurde und bei der Ermessung der Jugendstrafe dem Tatunrecht die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen entgegen gestellt wurde.

Mittwoch, 10. April 2013

"Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Teil 1

Das Kammergericht hat entschieden, dass für die "Schwere der Schuld", welche bei Jungendlichen zur Verhängung von Jugendstrafe führt, immer nur die innere Tatseite entscheidend ist. Deren Bewertung stützt sich ausschließlich auf die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotive des Jugendlichen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er sich in den gesetzlichen Strafandrohungen niederschlägt, darf daneben allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Die „Schwere der Schuld“ ist daher generell bei Kapitalverbrechen zu bejahen und sonst in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten.
Jugendstrafe darf allerdings nur dann verhängt werden, wenn und insoweit diese aus erzieherischen Gründen auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dem Urteil muss sich entnehmen lassen, welche konkreten erzieherischen Einwirkungen auf den Jugendlichen von der Jugendstrafe ausgehen sollen.

Montag, 8. April 2013

Interessantes zum Thema Sachbeschädigung, insbesondere "Graffiti"

Das Amtsgericht Tiergarten (Berlin) hat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Sachbeschädigung als nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache vom optischen Eindruck der Sache insgesamt zum Zeitpunkt der Veränderung – hier eines Graffiti – ab. War das optische Erscheinungsbild des Untergrunds bereits durch das Vorhandensein einer Vielzahl anderer Graffitis geprägt, so ist das Auftragen eines einfachen Schriftzugs auf eine bereits vorhandene großflächige Bemalung als unauffällig zu werten, wenn hierdurch der Gesamtcharakter des Erscheinungsbildes nicht verändert wird.