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Donnerstag, 27. März 2014

Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafrecht

Das Kammergericht hat entschieden, dass die Schwere der Tat grundsätzlich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann gebietet, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt. Bei dieser Straferwartung handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze. Es sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der verhängten bzw. drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint. Hierzu zählt auch ein möglicher Bewährungswiderruf. Gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringen Lebenserfahrung eines Jugendlichen (oder auch heranwachsenden Angeklagten) und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht.

Mittwoch, 19. März 2014

Kammergericht zum Jugendstrafrecht und Jugendverfehlung

Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Heranwachsender einem Jugendlichen gleich zu stellen ist, wenn er noch ungefestigt und prägbar ist. Wenn bei ihm noch Entwicklungskräfte im größeren Umfang wirksam sind und beim Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Strafe dem Jugendstrafrecht entnehmen.
Als Jugendverfehlung kommt dabei grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei der der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich mitgewirkt hat. Auch bei solchen Taten, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht zwingend von jugendlicher Unreife geprägt sind, kann es sich um Jugendverfehlungen handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beweggründe für die Tat und die Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendlichen Entwicklung des Täters entspringen.

Dienstag, 7. Mai 2013

Jugendstrafe wegen "schädlicher Neigungen"

Das Amtsgericht Rudolstadt hat entschieden, dass allein die Begehung mehrerer fortgesetzter kleinerer Ladendiebstähle nicht zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen „schädlicher Neigungen“ führen kann. Taten dieser Art mögen „gemeinlästig“ sein, können jedoch unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zur Jugendstrafe führen.

Donnerstag, 2. Mai 2013

"Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Teil 3

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Begründung der "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht nicht pauschal mit den durch die Tatbegehung hervorgetretenen Defiziten begründet werden kann. Diese Defizite treten nämlich regelmäßig bei der Begehung von Straftaten hervor.

Donnerstag, 11. April 2013

"Schwere der Schuld“ im Jugendstrafecht - Teil 2

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verhängung von Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" nicht auf die nur formelhafte Erwähnung des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht gestützt werden kann. Den Entscheidungsgründen muss zu entnehmen sein, dass der Erziehungsgedanke in seiner Bedeutung abgewogen wurde und bei der Ermessung der Jugendstrafe dem Tatunrecht die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen entgegen gestellt wurde.

Mittwoch, 10. April 2013

"Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Teil 1

Das Kammergericht hat entschieden, dass für die "Schwere der Schuld", welche bei Jungendlichen zur Verhängung von Jugendstrafe führt, immer nur die innere Tatseite entscheidend ist. Deren Bewertung stützt sich ausschließlich auf die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotive des Jugendlichen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er sich in den gesetzlichen Strafandrohungen niederschlägt, darf daneben allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Die „Schwere der Schuld“ ist daher generell bei Kapitalverbrechen zu bejahen und sonst in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten.
Jugendstrafe darf allerdings nur dann verhängt werden, wenn und insoweit diese aus erzieherischen Gründen auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dem Urteil muss sich entnehmen lassen, welche konkreten erzieherischen Einwirkungen auf den Jugendlichen von der Jugendstrafe ausgehen sollen.