Mittwoch, 21. März 2012

Neues aus dem Verkehrsrecht: Griff ins Lenkrad nur bei Notwendigkeit

Eine PKW-Fahrerin fuhr nach einem bereits abgeschlossenen Überholvorgang weiter auf der linken Spur. Als dann ein Fahrzeug entgegen kam, wurde sie durch die befreundete Beifahrerin vergeblich dazu aufgefordert, wieder nach rechts zu fahren. Letztendlich griff die Beifahrerin ins Lenkrad und es kam zu einem Verkehrsunfall mit Verletzungsfolgen. Die Fahrzeugführerin stellte daraufhin alle anfallenden Kosten ihrer Freundin in Rechnung. Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten der Fahrerin, da die überwiegende Schuld am Unfall die Beifahrerin trage. Dass die Frau am Steuer als ungeübte und unsichere Autofahrerin galt und riskant und mit unangemessener überhöhter Geschwindigkeit fuhr, konnte die Beifahrerin nicht nachweisen und somit konnte nicht bewiesen werden, dass ihr Eingriff am Lenkrad notwendig war. Der Fahrerin wurde dennoch eine nicht unerhebliche Mitschuld in Höhe von 30 Prozent eingeräumt.

Dienstag, 13. März 2012

Eingetragene Lebenspartner haben vorläufig Wahl bei Lohnsteuerklassen

In Münster hat das Finanzgericht die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V durch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugelassen. In einem konkreten Fall haben die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Finanzamt einen Wechsel von ihrer bisherigen Lohnsteuerklasse I in die für sie günstigere Steuerklassenkombination III/V beantragt. Da diese Kombination gemäß § 38 b EStG nur für Verheiratete vorgesehen sei, hat das Finanzamt den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller legten mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt angeführten Norm Einspruch ein: Die Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften rechtfertige nicht den "besonderen Schutz von Ehe und Familie". Dem gab das Finanzgericht Münster statt, da zumindest die Möglichkeit bestehe, dass § 38 b EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der Ungleichbehandlung von verheirateten und "verpartnerten" Steuerpflichtigen verstoße. Eine Gleichbehandlung erfordere vielmehr der gleiche Versorgungscharakter beider Lebensformen.

Freitag, 9. März 2012

Zugriff auf Facebook-Profil für Ermittlungen erlaubt?

Der Zugriff auf das Nutzerkonto und die dazugehörigen persönlichen Daten der Nutzer ist für ermittelnde Behörden seitens der deutschen Justuz erwünscht, jedoch in den meisten Fällen nicht ganz einfach. Facebook Deutschland verweist in solchen Fällen an die Europa-Zentrale in Irland und begründet dies mit den fehlenden Beschäftigen in Deutschland, die Zugriff auf die Daten der User hätten, zumal die Daten im Ausland gespeichert seien. Dennoch ist es in vielen Ermittlungsverfahren unverzichtbar, auf diese digitalen Daten zugreifen zu können. Nicht nur bei Facebook handelt es sich jedoch um ein ausländisches Unternehmen sondern auch bei den meisten anderen sozialen Netzwerken ist dies der Fall. Es bleibt abzuwarten, ob es in Zukunft einfacher gelingen wird, relevante Daten zur Strafverfolgung von diesen Unternehmen für juristische Zwecke zu bekommen - aus Sicht der Behörden ist eine baldige europäische Regelung unverzichtbar.