Montag, 19. Oktober 2015

Verdeckter Ermittler im Drogengeschäft

Das OLG Bamberg hat im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der europäischen Menschenrechtskonvention beschlossen, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens dann verletzt sein kann, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem deliktsspezifisch angemessenen Verhältnis zu dem gegen den provozierten, stehenden Tatverdacht steht.
Wenn ein verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei an einem Drogengeschäft mitwirkt, so stellt diese staatliche Mitwirkung am Drogengeschäft stets einen bestimmenden Strafmilderungsgrund dar. Bei einem so erfolgten Betäubungsmittelscheinkauf darf sich das tatrichterliche Urteil nicht auf die Mitteilung der reinen Verkaufs- und Übergabeverhandlungen nebst Mengen- und Preisangaben beschränken. In diesen Fällen ist für die Bestimmung des individuellen Schuldgehalts stets eine in sich geschlossene und damit aussagekräftige Darstellung der unter polizeilicher Mitwirkung erfolgten Scheinkäufe und aller sonstigen relevanten Begleitumstände unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für die ursprüngliche Tatgeneigtheit des Verdächtigen, die Modalitäten der Geschäftsanbahnung und die Intensität der Einwirkung auf den Angeklagten. 

Dienstag, 13. Oktober 2015

Interessante Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2015

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zum 
Schadensersatz dem Grunde nach wegen Nichtnominierung des Dreispringers Charles Friedek für die Olympischen Spiele 2008 in Peking.

Der Kläger, der seit dem Jahr 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung war, fordert von dem beklagten Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking (15. bis 24. August 2008) nominiert hat.

[...] 

Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Der Beklagte ist als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Diese Pflicht hat der Beklagte schuldhaft verletzt, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Nominierungsrichtlinien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren Verfahren wird das Landgericht nunmehr über die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Schadensersatzanspruchs zu entscheiden haben. 

LG Frankfurt - Urteil vom 15. Dezember 2011 - 2-13 O 302/10 (CaS 2012, 67) 

OLG Frankfurt - Urteil vom 20. Dezember 2013 - 8 U 25/12 (SpuRt 2014, 74 = CaS 2014, 48) 

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Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Mittwoch, 7. Oktober 2015

Haftbefehl und Haftgrund

  • Das Oberlandesgericht Hamm hat beschlossen, dass der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, dann unverhältnismäßig ist, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in welchem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich rechtskräftig abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde.
  • Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr erfordert, dass die konkrete Gefahr droht, dass die Ermittlungen der Wahrheit durch Handlungen des Beschuldigten erschwert wird. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Beweise bereits so gesichert sind, dass ein Beschuldigter die Wahrheitsfindung grundsätzlich nicht mehr behindern kann. Bei der Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen kann dies insbesondere dann angenommen werden, wenn eine richterlich protokollierte Aussage des jedenfalls im Vernehmungszeitpunkt unbeeinflussten Zeugen bereits vorliegt. 

Freitag, 2. Oktober 2015

Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung

Erhebt ein Angeklagter während laufender Hauptverhandlung eine Haftbeschwerde und begründet diese damit, dass nach der bisherigen Beweisaufnahme der dringende Tatverdacht entfallen sei, so muss das erkennende Gericht, wenn es der Haftbeschwerde nicht abhelfen will, sich mit dem Vortrag des Angeklagten in seinem Nichtabhilfebeschluss auseinandersetzen. Nur dann ist dem Beschwerdegericht die uneingeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich. Es muss in die Lage versetzt werden, dass mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung der zurzeit für und gegen einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände einzuschätzen.