Donnerstag, 27. März 2014

Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafrecht

Das Kammergericht hat entschieden, dass die Schwere der Tat grundsätzlich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann gebietet, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt. Bei dieser Straferwartung handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze. Es sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der verhängten bzw. drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint. Hierzu zählt auch ein möglicher Bewährungswiderruf. Gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringen Lebenserfahrung eines Jugendlichen (oder auch heranwachsenden Angeklagten) und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht.

Mittwoch, 19. März 2014

Kammergericht zum Jugendstrafrecht und Jugendverfehlung

Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Heranwachsender einem Jugendlichen gleich zu stellen ist, wenn er noch ungefestigt und prägbar ist. Wenn bei ihm noch Entwicklungskräfte im größeren Umfang wirksam sind und beim Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Strafe dem Jugendstrafrecht entnehmen.
Als Jugendverfehlung kommt dabei grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei der der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich mitgewirkt hat. Auch bei solchen Taten, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht zwingend von jugendlicher Unreife geprägt sind, kann es sich um Jugendverfehlungen handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beweggründe für die Tat und die Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendlichen Entwicklung des Täters entspringen.

Montag, 3. März 2014

Interessante Entscheidungen im Jugendstrafrecht

Das Amtsgericht Lübeck hat entschieden, dass keine „Schwere der Schuld“ vorliegt, die zur Verhängung einer Jugendstrafe führt, wenn ein Heranwachsender eine Woche nach Erteilung der Fahrerlaubnis aus Übermut einen Unfall verursacht, der zum Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers führt.

Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob ein heranwachsender Täter noch einem Jugendlichen gleichsteht, nicht von Reifeverzögerungen im Tatzeitpunkt im Verhältnis zu einem Jugendlichen abhängig gemacht werden dürfe. Der Maßstab für die Reifebeurteilung ist nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären 17-jährigen Jugendlichen. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand.

Mittwoch, 26. Februar 2014

Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten - Neues vom Bungesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, dann muss dieser seine Entscheidung eingehend begründen, wenn er dennoch eine gleich hohe Jugendstrafe für erforderlich hält.
Die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe bemisst sich auch dann stets nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung vollständig oder auch nur teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird. Das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung lässt sich regelmäßig jedoch nicht ohne Betrachtung des Umfangs des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln.

Dienstag, 11. Februar 2014

Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

Der Bundesgerichtshof hat folgendes entschieden: Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, dann muss dieser seine Entscheidung eingehend begründen, wenn er dennoch eine gleich hohe Jugendstrafe für erforderlich hält.
Die Höhe der zu verhängenden Jugendstrafe bemisst sich auch dann stets nach erzieherischen Gesichtspunkten, wenn deren Verhängung vollständig oder auch nur teilweise auf die Schwere der Schuld gestützt wird. Das Maß der erforderlichen erzieherischen Einwirkung lässt sich regelmäßig jedoch nicht ohne Betrachtung des Umfangs des dem Angeklagten zuzurechnenden Tatunrechts ermitteln.

Donnerstag, 6. Februar 2014

Bemessung einer Jugendstrafe - Entscheidung vom Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Bemessung einer Jugendstrafe die positiven Entwicklungen seit der Tat, insbesondere eine Konsolidierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten für das Maß der erforderlichen Erziehung von Bedeutung sind. Das Gericht muss an dieser Stelle auch berücksichtigen, dass eine nicht aussetzungsfähige Jugendstrafe – eine Jugendstrafe ohne Bewährung – dieser positiven Entwicklung in Freiheit ein Ende setzt. Daher muss die Konsolidierung der Lebensverhältnisse des Angeklagten ausdrücklich in die Strafbemessung auch bei der Frage der Bewährung einbezogen werden.

Montag, 27. Januar 2014

OLG Braunschweig zum Thema Transplantationsgesetz

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass vorsätzliche Falschangaben eines Krankenhausmitarbeiters gegenüber der zuständigen Vermittlungsstelle nach dem Transplantationsgesetz grundsätzlich als versuchte Tötung zum Nachteil der dadurch übergangenen Patienten bewertet werden kann, wenn der Täter weiß, dass seine Angaben nicht weiter überprüft werden und sie die Zuteilungsreihenfolge soweit beeinflussen, dass es in einem engen zeitlichen Zusammenhang unmittelbar zur Zuteilung eines Spenderorgans kommt und die rettende Transplantationsbehandlung anderer Patienten dadurch lebensbedrohlich verzögert wird.

Freitag, 17. Januar 2014

Neues aus dem Kammergericht

Das Kammergericht hat entschieden, dass die Drohung mit einer Körperverletzung durch Haare abschneiden nicht die zur Tatbestandserfüllung erforderliche Schwere des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, erfüllt diesen Tatbestand. Vielmehr erfordert das Merkmal „Drohung mit Gefahr für Leib und Leben“ eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Eingriffs auf die körperliche Unversehrtheit.

Das Kammergericht hat ebenfalls entschieden, dass die rechtlich mildere Beurteilung einer Tat durch das Berufungsgericht nicht zwingend zu einer Herabsetzung der Strafe im Verhältnis zur erstinstanzlichen Strafe führen muss. Ein sachlich-rechtlicher Fehler der Strafzumessung liege aber dann vor, wenn ein Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es den festgestellten Sachverhalt rechtlich abweichend von der Vorinstanz als Vergehen und nicht als Verbrechen würdigt und die Strafe aus einem sowohl hinsichtlich der Unter- wie auch der Obergrenze deutlich geringeren Strafrahmen zumisst.

Dienstag, 7. Januar 2014

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu sexuellem Missbrauch und sexueller Nötigung von Kindern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Tatbestand des § 176 Abs. 5 StGB – sexueller Missbrauch von Kindern – in der Alternative des „Anbietens“ auch dann erfüllt ist, wenn der Täter gegenüber einer oder mehreren Personen ausdrücklich oder auch nur konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage ein Kind für sexuelle Handlungen nach dieser Norm zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er sein Versprechen auch erfüllen will. Es reicht vielmehr aus, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheint und der Täter dies auch in seinen (bedingten) Vorsatz aufgenommen hat.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung durch Ausnutzung des Opfers in einer schutzlosen Lage voraussetze, dass die Schutzlosigkeit eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfaltet, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen – grundsätzlich möglichen – Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine E-Mail, in welcher lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene sexuelle Missbrauch geschildert wird, keine kinderpornographische Schrift i. S. d. § 184b Abs. 2 und Abs. 4 StGB darstellt.