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Dienstag, 3. November 2015

Bundesgerichtshof zum Thema Drohungscharakter und Betrug im Internetversandhandel

  1. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass auch eine bloße „Warnung“ Drohungscharakter haben kann. Abgrenzung von Warnung und Drohung sei ebenso aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen, wie die Frage, ob das angekündigte ein empfindliches Übel sei. Das in Aussicht stellen einer Strafanzeige in einem anwaltlichen Mahnschreiben kann in diesen Fällen ein besonderes Gewicht erlangen. Ebenso wie die Position des Bedrohten das Gewicht einer Drohung mindern kann, kann das Gewicht einer Drohung durch die berufliche Stellung des Drohenden erhöht werden.
  2. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass in den Urteilsgründen zum Betrug zum Nachteil eines Internetversandhandels grundsätzlich festzustellen und darzulegen ist, welche irrigen Vorstellungen diejenige Person hatte, die die Vermögensverfügung getroffen hat. Es sei daher zwingend erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über die tatrelevante Vorstellung zu vernehmen. 

Freitag, 17. Januar 2014

Neues aus dem Kammergericht

Das Kammergericht hat entschieden, dass die Drohung mit einer Körperverletzung durch Haare abschneiden nicht die zur Tatbestandserfüllung erforderliche Schwere des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, erfüllt diesen Tatbestand. Vielmehr erfordert das Merkmal „Drohung mit Gefahr für Leib und Leben“ eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Eingriffs auf die körperliche Unversehrtheit.

Das Kammergericht hat ebenfalls entschieden, dass die rechtlich mildere Beurteilung einer Tat durch das Berufungsgericht nicht zwingend zu einer Herabsetzung der Strafe im Verhältnis zur erstinstanzlichen Strafe führen muss. Ein sachlich-rechtlicher Fehler der Strafzumessung liege aber dann vor, wenn ein Berufungsgericht ohne nähere Begründung eine gleich hohe Strafe wie der Erstrichter verhängt, obwohl es den festgestellten Sachverhalt rechtlich abweichend von der Vorinstanz als Vergehen und nicht als Verbrechen würdigt und die Strafe aus einem sowohl hinsichtlich der Unter- wie auch der Obergrenze deutlich geringeren Strafrahmen zumisst.