Samstag, 10. Januar 2015

Oberlandesgericht München zur Menschenwürde und zum Persönlichkeitsrecht

Das Oberlandesgericht München hat sich mit die Menschenwürde verletzenden Anordnungen an den Angeklagten zur Feststellung seiner Verhandlungsfähigkeit beschäftigt. Es hat festgestellt, dass die Objektivierung der Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten nicht durch Anordnungen herbeigeführt werden darf, die den Angeklagten in seiner menschlichen Würde und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht tiefgreifend beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall hatte der Vorsitzende angeordnet, Erbrochenes des Angeklagten zwecks späterer Untersuchungen durch einen Sachverständigen aufzubewahren.