Ein Oberlandesgericht hat entschieden, dass vor der Auswahl eines Pflichtverteidigers der Beschuldigte anzuhören ist, wenn sich die Notwendigkeit der Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 Strafprozeßordnung (StPO) ergibt. Hierbei ist der besonderen Situation des frisch in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten Rechnung zu tragen.
Verzichtet der Beschuldigte bei Verkündung des Haftbefehls auf die Ausübung seines Wahlrechts, kann es fraglich sein, ob er sich bei der Abgabe seiner Erklärung deren Bedeutung, Bindungswirkung und Tragweite auch wirklich bewusst gewesen ist.
Fehlt es an der gebotenen Mitwirkungsmöglichkeit des Beschuldigten bei der Auswahl seines Verteidigers, darf er nicht an der Bestellung des Pflichtverteidigers, der ihm zeitgleich mit der Verkündung des Haftbefehls beigeordnet wurde, festgehalten werden. Dieser ist auch dann zu entpflichten, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses nicht bestehen. Dem Beschuldigten ist dann der von ihm gewählte Verteidiger beizuordnen.