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Donnerstag, 10. September 2015

Der Bundesgerichtshof zum Totschlag und Körperverletzungsvorsatz

Der Bundesgerichtshof hat zum minderschweren Fall des Totschlags ausgeführt, dass eine für sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Provokation dann als „schwer“ zu bewerten ist, wenn sie nach einer Reihe von Kränkungen oder ehrverletzenden Situationen der „Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen brachte“.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das starke Schütteln eines Säuglings nicht zwingend einen Körperverletzungsvorsatz dokumentiert. Obwohl allgemein bekannt ist, dass das starke Schütteln eines zwei Monate alten Säuglings zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit und sogar zu lebensgefährdender Gesundheitsbeschädigung führen kann, kann ein Körperverletzungsvorsatz zu verneinen sein. Dies gilt dann, wenn der Täter sich in der konkreten Tatsituation aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen dieser Gefahr nicht bewusst war und diese sich für ihn aufgrund der ersten unkontrollierten Bewegung des kindlichen Kopfes auch nicht erschloss.  

Dienstag, 20. November 2012

Urteil im "Kieler Ehrenmordfall": Keine Tötung aus niedrigen Beweggründen

Zitat aus der offiziellen Pressemitteilung Nr. 194/2012 des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2012:
"Das Landgericht Kiel hat fünf Angeklagte wegen Totschlags zu mehrjährigen Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Gegenstand war die gemeinschaftliche, möglicherweise spontan geplante Tötung eines Mannes, der eine Liebesbeziehung zu einer nach islamischem Recht mit einem der Angeklagten verheirateten Frau eingegangen war. Die Staatsanwaltschaft hat ihre mit dem Ziel einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen (sogenannter Ehrenmord) eingelegte Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittel eines Nebenklägers und von vier Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig."