Mittwoch, 23. Mai 2012

Nicht bei jeder Kündigung greift die Reiserücktrittsversicherung

Das Amtsgericht München hat ein neues Urteil zum Thema der Übernahme der Stornokosten bei einer unerwarteten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Reiserücktrittsversicherung gefällt. Viele Reiseversicherungsanbieter haben Pakete, die auch den Verlust des Arbeitsplatzes einbeziehen. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und auch der Grund der Kündigung ist aber laut des neuen Urteils entscheidend dafür verantwortlich, ob die Versicherung die Stornierungskosten übernehmen muss oder nicht. Ein Geschäftsführer hatte in einem konkreten Fall geklagt, er hatte jedoch im Vorgriff auf seine Abberufung selber gekündigt. Anschließend stornierte er eine bereits gebucht Kreuzfahrt und wollte seiner Reiseversicherung Stornierungsgebühren in Höhe von 2.300 € in Rechnung stellen. Er hatte jedoch keinen Erfolg, da die Versicherungsbedingungen eindeutig so ausgerichtet sind, dass nur eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers Grundlage für eine Erstattung der Stornierungsgebühren sein kann. Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Klage war die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag als Geschäftsführer im konkreten Fall jederzeit kündbar war - in solchen Fällen kann man nicht von einer unerwarteten Kündigung sprechen und die Reiserücktrittsversicherung muss keine Kosten übernehmen.

Montag, 21. Mai 2012

Abfindungsangebot durch den Chef? Kein Anspruch!

Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse ein freiwilliges Abfindungsangebot unterbreitet, besteht dadurch kein Recht auf den tatsächlichen Abschluss eines Aufhebungsvertrages - auch nicht, wenn das Angebot fälschlicherweise als "Auslobung" bezeichnet wurde. Dies entschied jetzt das Arbeitsgericht in Aachen.

In einem konkreten Fall wollte ein seit langem arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die durch seinen Arbeitgeber an alle Mitarbeiter veröffentliche "Auslobung" annehmen - dies lehnte der Arbeitgeber jedoch ab.

Das Arbeitsgericht begründete seine Entscheidung dadurch, dass das Angebot zur Vertragsauflösung für beide Seiten freiwillig und somit nicht bindend gewesen sei. Eine rechtsbindende Ableitung aus einer versehentlich falsch formulierten Überschrift ist laut Auffassung der Richter nicht vertretbar.

Mittwoch, 2. Mai 2012

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Sofern ein Beschuldigte keinen eigenen Verteidiger ausgewählt hat oder auswählen konnte, muss ihm im Falle einer sogenannten "notwendigen Verteidigung" von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt werden. In diesem Fall kommt die Staatskasse für die Kosten des Pflichtverteidigers auf, bzw. streckt diese vor. Der Pflichtverteidiger erhält jedoch reduzierte Gebühren gegenüber den normalen Gebühren als frei gewählter Verteidiger (Wahlverteidiger). Mit dem Mandanten (dem Beschuldigten) kann der Pflichtverteidiger eine Vereinbarung über zusätzliche Vergütung treffen. Sollte der Beschuldigte verurteilt werden, muss er in der Regel die Verfahrenskosten tragen und die Staatskasse wird die von ihr vorgestreckten Gebühren für den Pflichtverteidiger von dem Verurteilten zurück fordern. Der Pflichtverteidigers kann jedoch vor dem Gericht feststellen, dass sein Mandat nicht zahlungsfähig ist. Dann wiederum wandelt sich der Pflichtverteidiger automatisch in einen Wahlverteidiger um, d.h. einen vom Beschuldigten selber frei gewählten Strafverteidiger, der wiederum mit etwas höheren Gebühren entlohnt wird. Die Differenz wäre der Mandant dann seinem Anwalt schuldig; da er jedoch zahlungsunfähig ist, kommt es in der Regel nicht zur Begleichung, sondern es bleibt dann bei der Zahlung des Pflichtverteidigers durch die Staatskasse.