Mittwoch, 11. April 2012

Heizkörper zu klein? Mietminderung möglich!

Sofern eine Wohnung im Winter nicht auf 20 Grad Celsius aufgeheizt werden kann, ist eine Mietminderung möglich. Die Höhe der Minderung hängt dabei vom dem Monat ab, in dem der zu kalte Zustand auftritt. Das Amtsgericht Münster bestätigte, dass im Januar eine höhere Minderung gerechtfertigt sein kann als im März. Unzureichende Heizkörper stellen einen erheblichen Mangel an der Mietsache dar und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung wird dadurch gemindert. Eine Rolle bei der Minderung spielen auch die Witterungsverhältnisse. Generell kann man sagen, dass bei einer fehlenden Heizkraft von ca. 10% (d.h. Wohnungstemperatur 18 Grad) in den Monaten Dezember und März eine Mietkürzung von 5% angemessen sein kann, im Januar und Februar, den in der Regel deutlich kälteren Monaten, kann dagegen eine Minderung der Miete um 10% angemessen sein.