Dienstag, 21. August 2012

Die Erinnerung eines Zeugen

In Oldenburg hat das Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass ein Gericht seine Überzeugung nur auf diejenigen Angaben eines Zeugen stützen kann, die er selbst bekundet. Sofern das Gericht im Wege des Vorhalts - des Vorlesens von Akteninhalten - die Erinnerung des Zeugen stützen möchte, ist nur das verwertbar, was auf Vorhalt früherer Aussagen tatsächlich in die Erinnerung eines Zeugen zurückkehrt.
Der Zeuge muss dann bekunden, dass dies seine Erinnerung ist. Daher ist es rechtsfehlerhaft, wenn Angaben verwertet werden, zu denen der Zeuge nach den Urteilsgründen lediglich erklärt habe, sich an diese Umstände nicht mehr zu erinnern.

Donnerstag, 16. August 2012

Neue Urteile zum Thema Pflichtverteidiger

Bei Verfahrenseinstellung kommt trotzdem eine Pflichtverteidigung in Betracht, dies entschied nun das OLG Hamm. Wenn es zur Wahrung seiner Rechte notwendig erscheint, kann im Verfahrensstadium nach Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPo die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht gezogen werden. Beispielsweise zur Vorbereitung einer neuen Hauptverhandlung bei drohendem Scheitern der vorläufigen Einstellung oder auch bei Auflagen- und Leistungserfüllung.

Ein weiteres interessante Urteil entschied das OLG in Thüringen: Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers kann in Betracht kommen, sofern ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Satz 1 Stpo vorliegt. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann auf Antrag des Angeklagten entpflichtet werden, wenn einem Angeklagten der Verstoß gegen diese Norm keine Gelegenheit gegeben wurde, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Sofern ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Störung im Vertrauensverhältnis zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht erkennbar sind, ist der von im gewählte Wahlverteidiger trotzdem beizuordnen.

Donnerstag, 2. August 2012

Neues vom BGH zum Thema Wahllichtbildvorlage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass einem Zeugen bei einer Wahllichtbildvorlage wenigstens die Lichtbilder von acht Personen vorgelegt werden müssen. Hierbei sollen ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander gezeigt werden. Erklärt ein Zeuge, eine bestimmte Person wiedererkannt zu haben, bevor er alle zur Verfügung stehenden Lichtbilder gesehen hat und wird die Lichtbildvorlage dann abgebrochen, so macht es die Wahllichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann jedoch ihren Beweiswert mindern.

Ebenso hat der BGH entschieden, dass einem Zeugen, dem vor Durchführung einer Wahllichtbildvorlage mitgeteilt wurde, bei den Bildern befinde sich eines des mutmaßlichen Täters, so mindert dies nicht den Beweiswert seiner Wiedererkennungsleistung insgesamt.