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Montag, 19. Oktober 2015

Verdeckter Ermittler im Drogengeschäft

Das OLG Bamberg hat im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der europäischen Menschenrechtskonvention beschlossen, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens dann verletzt sein kann, wenn das im Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte Vertrauensperson angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem deliktsspezifisch angemessenen Verhältnis zu dem gegen den provozierten, stehenden Tatverdacht steht.
Wenn ein verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei an einem Drogengeschäft mitwirkt, so stellt diese staatliche Mitwirkung am Drogengeschäft stets einen bestimmenden Strafmilderungsgrund dar. Bei einem so erfolgten Betäubungsmittelscheinkauf darf sich das tatrichterliche Urteil nicht auf die Mitteilung der reinen Verkaufs- und Übergabeverhandlungen nebst Mengen- und Preisangaben beschränken. In diesen Fällen ist für die Bestimmung des individuellen Schuldgehalts stets eine in sich geschlossene und damit aussagekräftige Darstellung der unter polizeilicher Mitwirkung erfolgten Scheinkäufe und aller sonstigen relevanten Begleitumstände unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für die ursprüngliche Tatgeneigtheit des Verdächtigen, die Modalitäten der Geschäftsanbahnung und die Intensität der Einwirkung auf den Angeklagten. 

Dienstag, 21. August 2012

Die Erinnerung eines Zeugen

In Oldenburg hat das Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass ein Gericht seine Überzeugung nur auf diejenigen Angaben eines Zeugen stützen kann, die er selbst bekundet. Sofern das Gericht im Wege des Vorhalts - des Vorlesens von Akteninhalten - die Erinnerung des Zeugen stützen möchte, ist nur das verwertbar, was auf Vorhalt früherer Aussagen tatsächlich in die Erinnerung eines Zeugen zurückkehrt.
Der Zeuge muss dann bekunden, dass dies seine Erinnerung ist. Daher ist es rechtsfehlerhaft, wenn Angaben verwertet werden, zu denen der Zeuge nach den Urteilsgründen lediglich erklärt habe, sich an diese Umstände nicht mehr zu erinnern.