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Dienstag, 14. Juli 2015

Neues vom Bundesgerichtshof

  1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es unzulässig ist, wenn ein Tatgericht die Zulässigkeit der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten auf § 231 Abs. 2 StPO stützt, wenn dasselbe Gericht dem Angeklagten zuvor die weitere Teilnahme an seiner Hauptverhandlung freigestellt hat.
  2. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass der Schriftverkehr zwischen einem inhaftierten Angeklagten und seinem Strafverteidiger keiner Kontrolle unterliegt, sofern ein Mandatsverhältnis besteht und das Schriftstück auch als „Verteidigerpost“ gekennzeichnet ist. Eine Kontrolle des Schriftverkehrs zwischen Verteidiger und Angeklagtem darf nur im Hinblick darauf erfolgen, ob es sich nach äußeren Merkmalen tatsächlich um Verteidigerpost handelt. Ein Öffnen der als Verteidigerpost gekennzeichneten Sendungen ist selbst in Fällen des Missbrauchsverdachts unzulässig. Begründete Zweifel an der Verteidigerstellung dürfen lediglich dazu führen, dass das Schriftstück ungeöffnet zurück gesandt wird. 

Dienstag, 29. Januar 2013

Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
  1. ... dass ein Gericht gegen seine Aufklärungspflicht verstößt, wenn es keine Zwangsmittel gegen einen Zeugen verhängt, der grundlos seine Aussage verweigert. Wenn dessen Aussage für die Überzeugungsbildung des Gerichtes von erheblicher Bedeutung wäre, muss es zu Zwangsmitteln nach § 70 StPO greifen. 
  2.  ... dass ein sich aufdrängendes Falschbelastungsmotiv und die mangelhafte Qualität einer Aussage in die Erörterung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Belastungszeugen einzubeziehen sei. In diesem Falle sei zu erörtern, ob die unerklärlichen Erinnerungslücken des Zeugen die insgesamt belastende Aussage nicht vollständig entwerten. Aussageentwicklung und Aussagekonstanz müssen im Urteil wiedergegeben und erörtert werden. Sonst ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Entscheidung des Instanzgerichts nicht möglich. 
  3. ... dass in den Fällen, in welchen Aussage gegen Aussage stets der entscheidende Teil der Zeugenaussage in die Urteilsgründe aufgenommen werden muss, der einer anderen Aussage entgegen steht. Sonst ist es dem Revisionsgericht nicht möglich, die Beweiswürdigung insgesamt zu überprüfen.

Dienstag, 21. August 2012

Die Erinnerung eines Zeugen

In Oldenburg hat das Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass ein Gericht seine Überzeugung nur auf diejenigen Angaben eines Zeugen stützen kann, die er selbst bekundet. Sofern das Gericht im Wege des Vorhalts - des Vorlesens von Akteninhalten - die Erinnerung des Zeugen stützen möchte, ist nur das verwertbar, was auf Vorhalt früherer Aussagen tatsächlich in die Erinnerung eines Zeugen zurückkehrt.
Der Zeuge muss dann bekunden, dass dies seine Erinnerung ist. Daher ist es rechtsfehlerhaft, wenn Angaben verwertet werden, zu denen der Zeuge nach den Urteilsgründen lediglich erklärt habe, sich an diese Umstände nicht mehr zu erinnern.

Donnerstag, 16. August 2012

Neue Urteile zum Thema Pflichtverteidiger

Bei Verfahrenseinstellung kommt trotzdem eine Pflichtverteidigung in Betracht, dies entschied nun das OLG Hamm. Wenn es zur Wahrung seiner Rechte notwendig erscheint, kann im Verfahrensstadium nach Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPo die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht gezogen werden. Beispielsweise zur Vorbereitung einer neuen Hauptverhandlung bei drohendem Scheitern der vorläufigen Einstellung oder auch bei Auflagen- und Leistungserfüllung.

Ein weiteres interessante Urteil entschied das OLG in Thüringen: Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers kann in Betracht kommen, sofern ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Satz 1 Stpo vorliegt. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann auf Antrag des Angeklagten entpflichtet werden, wenn einem Angeklagten der Verstoß gegen diese Norm keine Gelegenheit gegeben wurde, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Sofern ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Störung im Vertrauensverhältnis zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht erkennbar sind, ist der von im gewählte Wahlverteidiger trotzdem beizuordnen.