Das
Kammergericht hat entschieden, dass die Schwere der Tat grundsätzlich
die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Jugendstrafrecht
jedenfalls dann gebietet, wenn nach den Gesamtumständen eine
Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder
jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt. Bei
dieser Straferwartung handelt es sich jedoch nicht um eine starre
Grenze. Es sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen, die im
Zusammenhang mit der verhängten bzw. drohenden Strafe dazu führen
können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer
niedrigeren Strafe geboten erscheint. Hierzu zählt auch ein
möglicher Bewährungswiderruf. Gerade im Jugendstrafrecht ist wegen
der in der Regel geringen Lebenserfahrung eines Jugendlichen (oder
auch heranwachsenden Angeklagten) und seiner daher größeren
Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers
erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
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Donnerstag, 27. März 2014
Donnerstag, 31. Januar 2013
Wahlverteidiger
Das Kammergericht hat entschieden, dass der Wahlverteidiger, der sich für einen Angeklagten als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat und durch seinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger zwar konkludent sein Mandat niedergelegt hat, wodurch seine allgemeine Strafprozessvollmacht erloschen sei. Die über dieses Mandatsverhältnis hinaus gehende Ernennung zum Zustellungsbevollmächtigen bleibe aber unabhängig hiervon für die gesamte Dauer des Verfahrens bestehen. Sie könne nicht durch eine einseitige Verzichtserklärung des bevollmächtigten Verteidigers vor dem Abschluss des Verfahrens zum Erlöschen gebracht werden. In diesem Falle müsse der Angeklagte selbst gegenüber der Justiz das Erlöschen der Vollmacht anzeigen, nicht jedoch der Vollmachtsempfänger.
Mittwoch, 7. November 2012
Auswahl eines Pflichtverteidigers durch Beschuldigten
Ein Oberlandesgericht hat entschieden, dass vor der Auswahl eines Pflichtverteidigers der Beschuldigte anzuhören ist, wenn sich die Notwendigkeit der Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 Strafprozeßordnung (StPO) ergibt. Hierbei ist der besonderen Situation des frisch in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten Rechnung zu tragen.
Verzichtet der Beschuldigte bei Verkündung des Haftbefehls auf die Ausübung seines Wahlrechts, kann es fraglich sein, ob er sich bei der Abgabe seiner Erklärung deren Bedeutung, Bindungswirkung und Tragweite auch wirklich bewusst gewesen ist.
Fehlt es an der gebotenen Mitwirkungsmöglichkeit des Beschuldigten bei der Auswahl seines Verteidigers, darf er nicht an der Bestellung des Pflichtverteidigers, der ihm zeitgleich mit der Verkündung des Haftbefehls beigeordnet wurde, festgehalten werden. Dieser ist auch dann zu entpflichten, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses nicht bestehen. Dem Beschuldigten ist dann der von ihm gewählte Verteidiger beizuordnen.
Donnerstag, 16. August 2012
Neue Urteile zum Thema Pflichtverteidiger
Bei Verfahrenseinstellung kommt trotzdem eine Pflichtverteidigung in Betracht, dies entschied nun das OLG Hamm. Wenn es zur Wahrung seiner Rechte notwendig erscheint, kann im Verfahrensstadium nach Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPo die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht gezogen werden. Beispielsweise zur Vorbereitung einer neuen Hauptverhandlung bei drohendem Scheitern der vorläufigen Einstellung oder auch bei Auflagen- und Leistungserfüllung.
Ein weiteres interessante Urteil entschied das OLG in Thüringen: Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers kann in Betracht kommen, sofern ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Satz 1 Stpo vorliegt. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann auf Antrag des Angeklagten entpflichtet werden, wenn einem Angeklagten der Verstoß gegen diese Norm keine Gelegenheit gegeben wurde, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Sofern ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Störung im Vertrauensverhältnis zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht erkennbar sind, ist der von im gewählte Wahlverteidiger trotzdem beizuordnen.
Ein weiteres interessante Urteil entschied das OLG in Thüringen: Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers kann in Betracht kommen, sofern ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Satz 1 Stpo vorliegt. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann auf Antrag des Angeklagten entpflichtet werden, wenn einem Angeklagten der Verstoß gegen diese Norm keine Gelegenheit gegeben wurde, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Sofern ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Störung im Vertrauensverhältnis zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht erkennbar sind, ist der von im gewählte Wahlverteidiger trotzdem beizuordnen.
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