Das Kammergericht hat entschieden, dass der Wahlverteidiger, der sich für einen Angeklagten als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat und durch seinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger zwar konkludent sein Mandat niedergelegt hat, wodurch seine allgemeine Strafprozessvollmacht erloschen sei. Die über dieses Mandatsverhältnis hinaus gehende Ernennung zum Zustellungsbevollmächtigen bleibe aber unabhängig hiervon für die gesamte Dauer des Verfahrens bestehen. Sie könne nicht durch eine einseitige Verzichtserklärung des bevollmächtigten Verteidigers vor dem Abschluss des Verfahrens zum Erlöschen gebracht werden. In diesem Falle müsse der Angeklagte selbst gegenüber der Justiz das Erlöschen der Vollmacht anzeigen, nicht jedoch der Vollmachtsempfänger.
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Donnerstag, 31. Januar 2013
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