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Mittwoch, 7. Oktober 2015

Haftbefehl und Haftgrund

  • Das Oberlandesgericht Hamm hat beschlossen, dass der Erlass eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten, dessen Strafhaft in anderer Sache in Kürze endet, dann unverhältnismäßig ist, wenn während der Strafhaft in anderer Sache genügend Zeit zur Verfügung gestanden hatte, um das Strafverfahren, in welchem der Haftbefehl erlassen werden soll, voraussichtlich rechtskräftig abzuschließen und in dieser Zeit das Verfahren aus der Justiz zuzurechnenden Gründen nicht hinreichend gefördert wurde.
  • Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr erfordert, dass die konkrete Gefahr droht, dass die Ermittlungen der Wahrheit durch Handlungen des Beschuldigten erschwert wird. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Beweise bereits so gesichert sind, dass ein Beschuldigter die Wahrheitsfindung grundsätzlich nicht mehr behindern kann. Bei der Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen kann dies insbesondere dann angenommen werden, wenn eine richterlich protokollierte Aussage des jedenfalls im Vernehmungszeitpunkt unbeeinflussten Zeugen bereits vorliegt. 

Mittwoch, 7. November 2012

Auswahl eines Pflichtverteidigers durch Beschuldigten

Ein Oberlandesgericht hat entschieden, dass vor der Auswahl eines Pflichtverteidigers der Beschuldigte anzuhören ist, wenn sich die Notwendigkeit der Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 Strafprozeßordnung (StPO) ergibt. Hierbei ist der besonderen Situation des frisch in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten Rechnung zu tragen. Verzichtet der Beschuldigte bei Verkündung des Haftbefehls auf die Ausübung seines Wahlrechts, kann es fraglich sein, ob er sich bei der Abgabe seiner Erklärung deren Bedeutung, Bindungswirkung und Tragweite auch wirklich bewusst gewesen ist. Fehlt es an der gebotenen Mitwirkungsmöglichkeit des Beschuldigten bei der Auswahl seines Verteidigers, darf er nicht an der Bestellung des Pflichtverteidigers, der ihm zeitgleich mit der Verkündung des Haftbefehls beigeordnet wurde, festgehalten werden. Dieser ist auch dann zu entpflichten, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine Störung des Vertrauensverhältnisses nicht bestehen. Dem Beschuldigten ist dann der von ihm gewählte Verteidiger beizuordnen.