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Mittwoch, 30. September 2015

Haftgrund Wiederholungsgefahr

Das Kammergericht hat zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr beim Betrug entschieden, dass Betrugstaten nur dann als Anlasstaten im Sinne des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO in Betracht kommen, wenn sie hinsichtlich ihrer Art der Tatausführung oder des Umfangs des verursachten Schadens in ihrem Schweregrad in etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB entsprechen.
Ein tatsächlicher oder erstrebter Vermögensschaden von knapp 1.800,00 € zum Nachteil eines Versandhandelsunternehmens qualifiziert somit weder den Schweregrad der Tat, noch deren Unrechtsgehalt als überdurchschnittlich. 

Donnerstag, 27. März 2014

Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Jugendstrafrecht

Das Kammergericht hat entschieden, dass die Schwere der Tat grundsätzlich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann gebietet, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt. Bei dieser Straferwartung handelt es sich jedoch nicht um eine starre Grenze. Es sind auch sonstige Umstände zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der verhängten bzw. drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint. Hierzu zählt auch ein möglicher Bewährungswiderruf. Gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringen Lebenserfahrung eines Jugendlichen (oder auch heranwachsenden Angeklagten) und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht.

Mittwoch, 19. März 2014

Kammergericht zum Jugendstrafrecht und Jugendverfehlung

Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Heranwachsender einem Jugendlichen gleich zu stellen ist, wenn er noch ungefestigt und prägbar ist. Wenn bei ihm noch Entwicklungskräfte im größeren Umfang wirksam sind und beim Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Strafe dem Jugendstrafrecht entnehmen.
Als Jugendverfehlung kommt dabei grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei der der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich mitgewirkt hat. Auch bei solchen Taten, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht zwingend von jugendlicher Unreife geprägt sind, kann es sich um Jugendverfehlungen handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beweggründe für die Tat und die Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendlichen Entwicklung des Täters entspringen.

Mittwoch, 10. April 2013

"Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Teil 1

Das Kammergericht hat entschieden, dass für die "Schwere der Schuld", welche bei Jungendlichen zur Verhängung von Jugendstrafe führt, immer nur die innere Tatseite entscheidend ist. Deren Bewertung stützt sich ausschließlich auf die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotive des Jugendlichen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat, wie er sich in den gesetzlichen Strafandrohungen niederschlägt, darf daneben allerdings nicht unberücksichtigt bleiben. Die „Schwere der Schuld“ ist daher generell bei Kapitalverbrechen zu bejahen und sonst in der Regel nur bei anderen besonders schweren Taten.
Jugendstrafe darf allerdings nur dann verhängt werden, wenn und insoweit diese aus erzieherischen Gründen auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung noch erforderlich ist. Dem Urteil muss sich entnehmen lassen, welche konkreten erzieherischen Einwirkungen auf den Jugendlichen von der Jugendstrafe ausgehen sollen.

Freitag, 8. Februar 2013

Entscheidungen des Kammergreichts zur vermilderten Schuldfähigkeit und zum Rechtsmittelverzicht

  1. Das Kammergericht hat entschieden, dass in den Entscheidungsgründen nur dann die Voraussetzungen einer vermilderten Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit überprüft werden können, wenn das Instanzgericht hierzu nachvollziehbare und konkrete Feststellungen getroffen hat. Für die Steuerungsfähigkeit ist hierbei maßgeblich, wann der Alkohol- oder/und Drogenkonsum begonnen und geendet hat, wie dieser verlief, welche Mengen konsumiert worden sind, wie hoch das Körpergewicht des Angeklagten zur Tatzeit war und welche Nahrung er aufgenommen hat. Das Tatgericht muss auch darlegen, worauf seine Feststellungen im Einzelnen beruhen.
  2. Das Kammergericht hat entschieden, dass ein vom Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn ihm trotz notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 StPO kein Verteidiger zur Seite stand. Diese Auffassung teilt auch das OLG Naumburg. Nach dem OLG Celle gilt dies auch für eine Rechtsmittelbeschränkung.

Dienstag, 30. Oktober 2012

Bewährungswiderruf - aktuelle Entscheidungen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Bewährungswiderruf nur dann in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor durch das Gericht selbst, und nicht lediglich durch den Bewährungshelfer unmissverständlich verdeutlicht wurde, welche Bemühungen von ihm erwartet werden und in welchem Falle er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten habe. Das Kammergericht hat entschieden, dass auch eine erneute Straffälligkeit keinen zwingenden Bewährungswiderruf nach sich zieht, wenn trotzdem eine hohe Wahrscheinlichkeit auf ein künftig straffreies Leben bestehe. Das Kammergericht hat zudem entschieden, dass neue Straftaten in bewährungsfreier Zeit zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung einen Widerruf der Bewährung dann nicht begründen können, wenn der Verurteilte nicht zuvor auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nur dann widerrufen werden kann, wenn die Begehung der neuen Straftat aufgrund eines glaubhaften Geständnisses oder einer rechtskräftigen Verurteilung tatsächlich feststehe. Ein bloßer Tatverdacht reiche hierfür nicht aus. Aus dem Schweigen des Verurteilten zum neuen Tatvorwurf vor der Strafvollstreckungskammer kann nicht geschlossen werden, dass er den neuen Tatvorwurf nicht entgegen trete und er die neue Tat begangen habe. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass im Hinblick auf die Unschuldsvermutung ein Bewährungswiderruf ausscheidet, wenn ein Verurteilter anlässlich seiner richterlichen Vernehmung im Rahmen der Haftbefehlseröffnung zu seiner Sache schweigt. Dies gilt auch dann, wenn er zuvor in mehreren polizeilichen Vernehmungen geständig war.

Donnerstag, 13. September 2012

Neues zum Thema Prognoseentscheidung

Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass bei einer Prognoseentscheidung, ob sich ein Beschuldigter einem Verfahren entziehen wird, jede rein schematische Beurteilung unzulässig sei. Insbesondere die Annahme, dass bei einer bestimmten Straferwartung stets ein bedeutsamer Fluchtanreiz stehe, ist nicht hinnehmbar. Die zu erwartenden Rechtsfolgen für sich genommen, können die Fluchtgefahr nicht grundsätzlich begründen.
Für die bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigende Straferwartung kommt es darüber hinaus auf den konkret zu erwartenden Freiheitsentzug an. Die Anrechnung von Untersuchungshaft sowie eine voraussichtliche Bewährungsstrafe verringern den Fluchtanreiz ebenso, wie die nachvollziehbare Aussicht, die zu erwartende Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen zu können.

Donnerstag, 25. August 2011

Aktuelles Urteil des Berliner Kammergerichts


Die rot-rote Regierung Berlins hat den Ausstieg aus der Förderung des sozialen Wohnungsbaus beschlossen, damit sollte der Haushalt von milliardenschweren Subventionslasten befreit werden. Diese Sparmaßnahmen sollten über viele Jahre lang eine große Wirkung erzielen. Jetzt hat das Berliner Kammergericht jedoch ein neues Urteil gefällt. Das Urteil gibt vielen Vermietern die Hoffnung, vielleicht einen Teil ihrer Investitionskosten zurück zu bekommen, eben so, wie sie es ursprünglich in Ihren Kostenplänen eingerechnet hatten.

Gegenstand der Urteilssprechung war der landeseigene Liegenschaftsfonds und die Frage, ob er - obwohl er sich an den Kosten nicht mehr beteiligt - den vollen Erbbauzins von den privaten Investoren verlangen darf.

Nach der Entscheidung des Gerichts muss das Land Berlin den Erbbauzins um ca. 50% reduzieren. Für die insgesamt betroffenen ca. 25.000 privaten Wohnungen, die ursprünglich keine Fördermittel mehr erhalten sollten, kann dieses Urteil für das Land Berlin Einnahmeausfälle über die kommenden 15 Jahre hinweg von bis zu 500 Millionen Euro bedeuten.