Mittwoch, 30. September 2015

Haftgrund Wiederholungsgefahr

Das Kammergericht hat zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr beim Betrug entschieden, dass Betrugstaten nur dann als Anlasstaten im Sinne des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO in Betracht kommen, wenn sie hinsichtlich ihrer Art der Tatausführung oder des Umfangs des verursachten Schadens in ihrem Schweregrad in etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB entsprechen.
Ein tatsächlicher oder erstrebter Vermögensschaden von knapp 1.800,00 € zum Nachteil eines Versandhandelsunternehmens qualifiziert somit weder den Schweregrad der Tat, noch deren Unrechtsgehalt als überdurchschnittlich.