Erhebt
ein Angeklagter während laufender Hauptverhandlung eine
Haftbeschwerde und begründet diese damit, dass nach der bisherigen
Beweisaufnahme der dringende Tatverdacht entfallen sei, so muss das
erkennende Gericht, wenn es der Haftbeschwerde nicht abhelfen will,
sich mit dem Vortrag des Angeklagten in seinem Nichtabhilfebeschluss
auseinandersetzen. Nur dann ist dem Beschwerdegericht die
uneingeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung
möglich. Es muss in die Lage versetzt werden, dass mitgeteilte
Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung der zurzeit für und gegen
einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände einzuschätzen.