Freitag, 8. Februar 2013

Entscheidungen des Kammergreichts zur vermilderten Schuldfähigkeit und zum Rechtsmittelverzicht

  1. Das Kammergericht hat entschieden, dass in den Entscheidungsgründen nur dann die Voraussetzungen einer vermilderten Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit überprüft werden können, wenn das Instanzgericht hierzu nachvollziehbare und konkrete Feststellungen getroffen hat. Für die Steuerungsfähigkeit ist hierbei maßgeblich, wann der Alkohol- oder/und Drogenkonsum begonnen und geendet hat, wie dieser verlief, welche Mengen konsumiert worden sind, wie hoch das Körpergewicht des Angeklagten zur Tatzeit war und welche Nahrung er aufgenommen hat. Das Tatgericht muss auch darlegen, worauf seine Feststellungen im Einzelnen beruhen.
  2. Das Kammergericht hat entschieden, dass ein vom Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn ihm trotz notwendiger Verteidigung im Sinne des § 140 StPO kein Verteidiger zur Seite stand. Diese Auffassung teilt auch das OLG Naumburg. Nach dem OLG Celle gilt dies auch für eine Rechtsmittelbeschränkung.