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Mittwoch, 5. August 2015

Interessantes aus den Oberlandesgerichten

  • Das Oberlandesgericht Bremen hat beschlossen, dass die Auslieferung eines Inhaftierten nach Bulgarien unzulässig ist, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die dort in der Untersuchungshaft oder auch Strafhaft zu erwartenden Haftbedingungen den völkerrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Ergänzend hierzu führt das Oberlandesgericht Celle aus, dass eine Auslieferung dann unzulässig sei, wenn die Zustände im Zielland die fundamentalen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung oder völkerrechtlich verbindliche Mindeststandards auf dem Gebiet der Menschenrechte nicht erfüllt.
  • Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass beim Zusammentreffen der Vollstreckung von Freiheitsstrafen mit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus unterschiedlichen Erkenntnisverfahren der Heilung des Verurteilten deutlich Vorrang vor dem Strafaspekt einzuräumen ist. So ist ein Straftäter möglichst schnell einer therapeutischen Behandlung zuzuführen, auch wenn bereits widerrufene Strafreste noch zu vollstrecken sind. 

Montag, 23. Dezember 2013

Interessantes zum § 359 Nr. 1 StPO

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO lediglich das Vorliegen einer objektiv unechten Urkunde voraussetzt, nicht hingegen eine damit verbundene Straftat. Dem steht auch die restriktive Auslegung des § 359 Nr. 1 StPO nicht entgegen. Ein bewusster oder doch sehr schwerwiegender Angriff auf die Beweisgrundlage ist auch dann bereits gegeben, wenn die Urkunde, auf welcher die Verurteilung beruhte, objektiv unecht ist.

Dienstag, 20. November 2012

Urteil im "Kieler Ehrenmordfall": Keine Tötung aus niedrigen Beweggründen

Zitat aus der offiziellen Pressemitteilung Nr. 194/2012 des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2012:
"Das Landgericht Kiel hat fünf Angeklagte wegen Totschlags zu mehrjährigen Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt. Gegenstand war die gemeinschaftliche, möglicherweise spontan geplante Tötung eines Mannes, der eine Liebesbeziehung zu einer nach islamischem Recht mit einem der Angeklagten verheirateten Frau eingegangen war. Die Staatsanwaltschaft hat ihre mit dem Ziel einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen (sogenannter Ehrenmord) eingelegte Revision zurückgenommen. Die Rechtsmittel eines Nebenklägers und von vier Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig."

Dienstag, 30. Oktober 2012

Bewährungswiderruf - aktuelle Entscheidungen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Bewährungswiderruf nur dann in Betracht kommt, wenn dem Verurteilten zuvor durch das Gericht selbst, und nicht lediglich durch den Bewährungshelfer unmissverständlich verdeutlicht wurde, welche Bemühungen von ihm erwartet werden und in welchem Falle er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten habe. Das Kammergericht hat entschieden, dass auch eine erneute Straffälligkeit keinen zwingenden Bewährungswiderruf nach sich zieht, wenn trotzdem eine hohe Wahrscheinlichkeit auf ein künftig straffreies Leben bestehe. Das Kammergericht hat zudem entschieden, dass neue Straftaten in bewährungsfreier Zeit zwischen dem Ende der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit und deren Verlängerung einen Widerruf der Bewährung dann nicht begründen können, wenn der Verurteilte nicht zuvor auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Bewährungszeit hingewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung nur dann widerrufen werden kann, wenn die Begehung der neuen Straftat aufgrund eines glaubhaften Geständnisses oder einer rechtskräftigen Verurteilung tatsächlich feststehe. Ein bloßer Tatverdacht reiche hierfür nicht aus. Aus dem Schweigen des Verurteilten zum neuen Tatvorwurf vor der Strafvollstreckungskammer kann nicht geschlossen werden, dass er den neuen Tatvorwurf nicht entgegen trete und er die neue Tat begangen habe. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass im Hinblick auf die Unschuldsvermutung ein Bewährungswiderruf ausscheidet, wenn ein Verurteilter anlässlich seiner richterlichen Vernehmung im Rahmen der Haftbefehlseröffnung zu seiner Sache schweigt. Dies gilt auch dann, wenn er zuvor in mehreren polizeilichen Vernehmungen geständig war.