Montag, 23. Dezember 2013

Interessantes zum § 359 Nr. 1 StPO

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO lediglich das Vorliegen einer objektiv unechten Urkunde voraussetzt, nicht hingegen eine damit verbundene Straftat. Dem steht auch die restriktive Auslegung des § 359 Nr. 1 StPO nicht entgegen. Ein bewusster oder doch sehr schwerwiegender Angriff auf die Beweisgrundlage ist auch dann bereits gegeben, wenn die Urkunde, auf welcher die Verurteilung beruhte, objektiv unecht ist.