Mittwoch, 11. Dezember 2013

Polizeivermerk und polizeiliche Ermittlungshandlungen

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die seitens der Verteidigung erhobene Rüge, das Urteil beruhe auf einer unzulässigen Verlesung eines Polizeivermerks dann nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist, wenn offen bleibt, ob der Verfasser des Polizeivermerks in der Hauptverhandlung selbst als Zeuge vernommen worden ist. Nur dann lasse sich beurteilen, ob durch die Verlesung des in Rede stehenden Vermerks, die Vernehmung des Polizeizeugen nur ergänzt oder ersetzt worden ist.
Das Gericht hat darüber hinaus klargestellt, dass das Gesetz grundsätzlich die Verlesung aller Protokolle und Vermerke über polizeiliche Ermittlungshandlungen erlaube, soweit die (gerichtliche) Aufklärungspflicht nicht die Vernehmung des Urhebers des Vermerks gebiete. Dies gilt natürlich nicht für Zeugenvernehmungen und deren Protokollierungen.