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Mittwoch, 25. November 2015

Straftat eines Rechtsanwalts: Tatbestand der Untreue

Der BGH hat beschlossen, dass für die Straftat eines Rechtsanwalts, der den Tatbestand der Untreue ausschließlich dadurch verwirklicht, in dem er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto belässt, die Strafmilderungsvorschrift des § 313 Abs. 2 StGB zugutekommt. Die Unterscheidung zwischen den Begehungsformen der Untreue durch aktives Tun oder Unterlassen hat sich daran zu orientieren, ob zu dem bloßen Gelderhalt ein Tätigwerden des Rechtsanwalts, wie zum Beispiel dem Verwenden des Geldes zu eigenen Zwecken oder dem Ableugnen des Zahlungseingangs hinzutritt oder sich der Vorwurf im bloßen Untätigbleiben nach Zahlungserhalt erschöpfe. 

Donnerstag, 16. August 2012

Neue Urteile zum Thema Pflichtverteidiger

Bei Verfahrenseinstellung kommt trotzdem eine Pflichtverteidigung in Betracht, dies entschied nun das OLG Hamm. Wenn es zur Wahrung seiner Rechte notwendig erscheint, kann im Verfahrensstadium nach Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPo die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht gezogen werden. Beispielsweise zur Vorbereitung einer neuen Hauptverhandlung bei drohendem Scheitern der vorläufigen Einstellung oder auch bei Auflagen- und Leistungserfüllung.

Ein weiteres interessante Urteil entschied das OLG in Thüringen: Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers kann in Betracht kommen, sofern ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Satz 1 Stpo vorliegt. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann auf Antrag des Angeklagten entpflichtet werden, wenn einem Angeklagten der Verstoß gegen diese Norm keine Gelegenheit gegeben wurde, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Sofern ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Störung im Vertrauensverhältnis zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht erkennbar sind, ist der von im gewählte Wahlverteidiger trotzdem beizuordnen.