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Donnerstag, 16. August 2012

Neue Urteile zum Thema Pflichtverteidiger

Bei Verfahrenseinstellung kommt trotzdem eine Pflichtverteidigung in Betracht, dies entschied nun das OLG Hamm. Wenn es zur Wahrung seiner Rechte notwendig erscheint, kann im Verfahrensstadium nach Einstellung eines Verfahrens gemäß § 153a StPo die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht gezogen werden. Beispielsweise zur Vorbereitung einer neuen Hauptverhandlung bei drohendem Scheitern der vorläufigen Einstellung oder auch bei Auflagen- und Leistungserfüllung.

Ein weiteres interessante Urteil entschied das OLG in Thüringen: Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers kann in Betracht kommen, sofern ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Satz 1 Stpo vorliegt. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann auf Antrag des Angeklagten entpflichtet werden, wenn einem Angeklagten der Verstoß gegen diese Norm keine Gelegenheit gegeben wurde, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen. Sofern ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine Störung im Vertrauensverhältnis zum bisherigen Pflichtverteidiger nicht erkennbar sind, ist der von im gewählte Wahlverteidiger trotzdem beizuordnen.