Dienstag, 21. August 2012

Die Erinnerung eines Zeugen

In Oldenburg hat das Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass ein Gericht seine Überzeugung nur auf diejenigen Angaben eines Zeugen stützen kann, die er selbst bekundet. Sofern das Gericht im Wege des Vorhalts - des Vorlesens von Akteninhalten - die Erinnerung des Zeugen stützen möchte, ist nur das verwertbar, was auf Vorhalt früherer Aussagen tatsächlich in die Erinnerung eines Zeugen zurückkehrt.
Der Zeuge muss dann bekunden, dass dies seine Erinnerung ist. Daher ist es rechtsfehlerhaft, wenn Angaben verwertet werden, zu denen der Zeuge nach den Urteilsgründen lediglich erklärt habe, sich an diese Umstände nicht mehr zu erinnern.