Mittwoch, 25. Juli 2012

Aktuelle Entscheidungen zum Thema Beschleunigungsgrundsatz und Verfahrensverzögerung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes vorliegt, wenn sich die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ohne tragfähigen Grund über mehr als drei Monate verzögert. Ein Sitzungsintervall von nur zwei Hauptverhandlungsterminen pro Monat wird dem Beschleunigungsverbot bei einer Sitzungsdauer zwischen einer und drei Stunden nicht gerecht, wenn diese Terminierung in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine Verfahrensverzögerung die in den alleinigen Verantwortungsbereich eines Angeschuldigten fällt, nur dann die Aufrechterhaltung von U-Haft nicht begründet, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht hierauf nicht sachgerecht reagiert haben. Nur dann liegt die Verzögerungsursache wieder im Verantwortungsbereich der Justiz.

Freitag, 13. Juli 2012

Zur Ferienzeit - Neues aus dem Reiserecht: Passagiere müssen über Flug-Annullierungen direkt von der Fluggesellschaft informiert werden

Das Landgericht Frankfurt hat folgendes Urteil ausgesprochen: Sogar bei Pauschalurlauben, muss die Fluggesellschaft seine Passagiere über eine Annullierung des Fluges benachrichtigen.

Damit reicht es nicht, wenn die Airlines den Veranstalter der Pauschalreise über den Flugausfall benachrichtigt, sondern es müssen direkt die einzelnen Reisenden informiert werden. Gemäß eines aktuellen Berichtes der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht einem Magazin zum Reiserecht, kann bei Nichtbefolgen dieser Informationspflicht den geschädigten Passagieren eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,- € zugesprochen werden.

In einem konkreten Fall wurden Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht hatten, viel zu kurzfristig, d.h. erst einen Tag vor der Abreise informiert, dass Ihr im Rahmen der Reise inkludierte Flug annuliert wurde. Das Frankfurter Landgerichts ist der Ansicht, dass Fluggäste generell mindestens zwei Wochen vor dem Abflugtermin durch die Fluggesellschaft über eine Stornierung informiert werden müssen, wobei es dazu eben nicht ausreicht, wenn ausschließlich der Reiseveranstalter informiert wird und nicht der Fluggast selber.