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Mittwoch, 23. Mai 2012

Nicht bei jeder Kündigung greift die Reiserücktrittsversicherung

Das Amtsgericht München hat ein neues Urteil zum Thema der Übernahme der Stornokosten bei einer unerwarteten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Reiserücktrittsversicherung gefällt. Viele Reiseversicherungsanbieter haben Pakete, die auch den Verlust des Arbeitsplatzes einbeziehen. Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und auch der Grund der Kündigung ist aber laut des neuen Urteils entscheidend dafür verantwortlich, ob die Versicherung die Stornierungskosten übernehmen muss oder nicht. Ein Geschäftsführer hatte in einem konkreten Fall geklagt, er hatte jedoch im Vorgriff auf seine Abberufung selber gekündigt. Anschließend stornierte er eine bereits gebucht Kreuzfahrt und wollte seiner Reiseversicherung Stornierungsgebühren in Höhe von 2.300 € in Rechnung stellen. Er hatte jedoch keinen Erfolg, da die Versicherungsbedingungen eindeutig so ausgerichtet sind, dass nur eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers Grundlage für eine Erstattung der Stornierungsgebühren sein kann. Ein weiterer Grund für die Ablehnung der Klage war die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag als Geschäftsführer im konkreten Fall jederzeit kündbar war - in solchen Fällen kann man nicht von einer unerwarteten Kündigung sprechen und die Reiserücktrittsversicherung muss keine Kosten übernehmen.