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Montag, 27. Januar 2014

OLG Braunschweig zum Thema Transplantationsgesetz

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass vorsätzliche Falschangaben eines Krankenhausmitarbeiters gegenüber der zuständigen Vermittlungsstelle nach dem Transplantationsgesetz grundsätzlich als versuchte Tötung zum Nachteil der dadurch übergangenen Patienten bewertet werden kann, wenn der Täter weiß, dass seine Angaben nicht weiter überprüft werden und sie die Zuteilungsreihenfolge soweit beeinflussen, dass es in einem engen zeitlichen Zusammenhang unmittelbar zur Zuteilung eines Spenderorgans kommt und die rettende Transplantationsbehandlung anderer Patienten dadurch lebensbedrohlich verzögert wird.