Montag, 23. Dezember 2013

Interessantes zum § 359 Nr. 1 StPO

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 1 StPO lediglich das Vorliegen einer objektiv unechten Urkunde voraussetzt, nicht hingegen eine damit verbundene Straftat. Dem steht auch die restriktive Auslegung des § 359 Nr. 1 StPO nicht entgegen. Ein bewusster oder doch sehr schwerwiegender Angriff auf die Beweisgrundlage ist auch dann bereits gegeben, wenn die Urkunde, auf welcher die Verurteilung beruhte, objektiv unecht ist.

Mittwoch, 11. Dezember 2013

Polizeivermerk und polizeiliche Ermittlungshandlungen

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass die seitens der Verteidigung erhobene Rüge, das Urteil beruhe auf einer unzulässigen Verlesung eines Polizeivermerks dann nicht ordnungsgemäß erhoben worden ist, wenn offen bleibt, ob der Verfasser des Polizeivermerks in der Hauptverhandlung selbst als Zeuge vernommen worden ist. Nur dann lasse sich beurteilen, ob durch die Verlesung des in Rede stehenden Vermerks, die Vernehmung des Polizeizeugen nur ergänzt oder ersetzt worden ist.
Das Gericht hat darüber hinaus klargestellt, dass das Gesetz grundsätzlich die Verlesung aller Protokolle und Vermerke über polizeiliche Ermittlungshandlungen erlaube, soweit die (gerichtliche) Aufklärungspflicht nicht die Vernehmung des Urhebers des Vermerks gebiete. Dies gilt natürlich nicht für Zeugenvernehmungen und deren Protokollierungen.