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Freitag, 25. September 2015

Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?

Die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liegt eng beieinander. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Merkmale der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden müssen. Geboten sei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände.
Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Angeklagter eher auf das Ausbleiben eines Taterfolgs vertraut hat, als ihn gleichgültig hinzunehmen, so muss sich der Tatrichter nachvollziehbar damit auseinandersetzen, bevor er von einem billigenden Inkaufnehmen ausgeht. 

Montag, 24. August 2015

Spannendes aus den Gerichten

  1. Das OLG Hamburg hat beschlossen, dass eine inhaltlich unzutreffende oder unzureichende Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung und in Abwesenheit des Angeklagten geführte Erörterungen grundsätzlich dessen Verteidigungsposition berührt. Aus diesem Grunde kann das Beruhen des späteren Urteils auf diesem Rechtsmangel nicht ausgeschlossen werden; es liegt ein Revisionsgrund vor.
  2. Für die Beurteilung einer bewussten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit eines Opfers beim Tötungsversuch ist nach Meinung des BGH`s grundsätzlich auf die Lage zu Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs und damit den Eintritt der Tat in das Versuchsstadium abzustellen. Hängt die Umsetzung des geplanten Tötungsverhaltens jedoch noch vom Eintritt der Bedingung ab, das Opfer werde den Täter beispielsweise wieder abweisen, so scheidet das Mordmerkmal der Heimtücke aus.
  3. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass eine Zurechnung eines von einem Mittäter verwirklichtem Mordmerkmals – hier die niedrigen Beweggründe – nach § 25 Abs. 2 StGB auch dann nicht möglich ist, wenn insoweit „Solidarität“ festgestellt wurde. 

Dienstag, 7. Januar 2014

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu sexuellem Missbrauch und sexueller Nötigung von Kindern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Tatbestand des § 176 Abs. 5 StGB – sexueller Missbrauch von Kindern – in der Alternative des „Anbietens“ auch dann erfüllt ist, wenn der Täter gegenüber einer oder mehreren Personen ausdrücklich oder auch nur konkludent erklärt, er sei willens und in der Lage ein Kind für sexuelle Handlungen nach dieser Norm zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass er sein Versprechen auch erfüllen will. Es reicht vielmehr aus, wenn das Angebot als ernst gemeint erscheint und der Täter dies auch in seinen (bedingten) Vorsatz aufgenommen hat.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung durch Ausnutzung des Opfers in einer schutzlosen Lage voraussetze, dass die Schutzlosigkeit eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfaltet, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen – grundsätzlich möglichen – Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine E-Mail, in welcher lediglich mit Worten der an einem Kind vorgenommene sexuelle Missbrauch geschildert wird, keine kinderpornographische Schrift i. S. d. § 184b Abs. 2 und Abs. 4 StGB darstellt.