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Freitag, 25. September 2015

Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?

Die Grenze zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liegt eng beieinander. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Merkmale der inneren Tatseite in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden müssen. Geboten sei eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände.
Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Angeklagter eher auf das Ausbleiben eines Taterfolgs vertraut hat, als ihn gleichgültig hinzunehmen, so muss sich der Tatrichter nachvollziehbar damit auseinandersetzen, bevor er von einem billigenden Inkaufnehmen ausgeht.