Mittwoch, 2. Mai 2012

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Sofern ein Beschuldigte keinen eigenen Verteidiger ausgewählt hat oder auswählen konnte, muss ihm im Falle einer sogenannten "notwendigen Verteidigung" von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt werden. In diesem Fall kommt die Staatskasse für die Kosten des Pflichtverteidigers auf, bzw. streckt diese vor. Der Pflichtverteidiger erhält jedoch reduzierte Gebühren gegenüber den normalen Gebühren als frei gewählter Verteidiger (Wahlverteidiger). Mit dem Mandanten (dem Beschuldigten) kann der Pflichtverteidiger eine Vereinbarung über zusätzliche Vergütung treffen. Sollte der Beschuldigte verurteilt werden, muss er in der Regel die Verfahrenskosten tragen und die Staatskasse wird die von ihr vorgestreckten Gebühren für den Pflichtverteidiger von dem Verurteilten zurück fordern. Der Pflichtverteidigers kann jedoch vor dem Gericht feststellen, dass sein Mandat nicht zahlungsfähig ist. Dann wiederum wandelt sich der Pflichtverteidiger automatisch in einen Wahlverteidiger um, d.h. einen vom Beschuldigten selber frei gewählten Strafverteidiger, der wiederum mit etwas höheren Gebühren entlohnt wird. Die Differenz wäre der Mandant dann seinem Anwalt schuldig; da er jedoch zahlungsunfähig ist, kommt es in der Regel nicht zur Begleichung, sondern es bleibt dann bei der Zahlung des Pflichtverteidigers durch die Staatskasse.

Mittwoch, 11. April 2012

Heizkörper zu klein? Mietminderung möglich!

Sofern eine Wohnung im Winter nicht auf 20 Grad Celsius aufgeheizt werden kann, ist eine Mietminderung möglich. Die Höhe der Minderung hängt dabei vom dem Monat ab, in dem der zu kalte Zustand auftritt. Das Amtsgericht Münster bestätigte, dass im Januar eine höhere Minderung gerechtfertigt sein kann als im März. Unzureichende Heizkörper stellen einen erheblichen Mangel an der Mietsache dar und die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung wird dadurch gemindert. Eine Rolle bei der Minderung spielen auch die Witterungsverhältnisse. Generell kann man sagen, dass bei einer fehlenden Heizkraft von ca. 10% (d.h. Wohnungstemperatur 18 Grad) in den Monaten Dezember und März eine Mietkürzung von 5% angemessen sein kann, im Januar und Februar, den in der Regel deutlich kälteren Monaten, kann dagegen eine Minderung der Miete um 10% angemessen sein.