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Dienstag, 13. März 2012

Eingetragene Lebenspartner haben vorläufig Wahl bei Lohnsteuerklassen

In Münster hat das Finanzgericht die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V durch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugelassen. In einem konkreten Fall haben die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Finanzamt einen Wechsel von ihrer bisherigen Lohnsteuerklasse I in die für sie günstigere Steuerklassenkombination III/V beantragt. Da diese Kombination gemäß § 38 b EStG nur für Verheiratete vorgesehen sei, hat das Finanzamt den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller legten mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der vom Finanzamt angeführten Norm Einspruch ein: Die Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf steuerrechtliche Vorschriften rechtfertige nicht den "besonderen Schutz von Ehe und Familie". Dem gab das Finanzgericht Münster statt, da zumindest die Möglichkeit bestehe, dass § 38 b EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der Ungleichbehandlung von verheirateten und "verpartnerten" Steuerpflichtigen verstoße. Eine Gleichbehandlung erfordere vielmehr der gleiche Versorgungscharakter beider Lebensformen.