Dienstag, 7. Mai 2013

Jugendstrafe wegen "schädlicher Neigungen"

Das Amtsgericht Rudolstadt hat entschieden, dass allein die Begehung mehrerer fortgesetzter kleinerer Ladendiebstähle nicht zur Verhängung einer Jugendstrafe wegen „schädlicher Neigungen“ führen kann. Taten dieser Art mögen „gemeinlästig“ sein, können jedoch unter Berücksichtigung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zur Jugendstrafe führen.