Donnerstag, 2. Mai 2013

"Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht - Teil 3

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Begründung der "Schwere der Schuld" im Jugendstrafrecht nicht pauschal mit den durch die Tatbegehung hervorgetretenen Defiziten begründet werden kann. Diese Defizite treten nämlich regelmäßig bei der Begehung von Straftaten hervor.