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Donnerstag, 30. Juli 2015

Anspruch auf Übersetzung in die Muttersprache

Ein Angeklagter hat stets Anspruch auf Übersetzung der gegen ihn gerichteten Anklageschrift. Er hat das Recht, innerhalb möglichst kurzer Zeit in seiner Muttersprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass dies grundsätzlich schon vor der Hauptverhandlung zu geschehen hat und auch in dem Fall, in welchem dem Angeklagten ein Verteidiger beigeordnet wurde. Eine mündliche Übersetzung der Anklageschrift genüge nur in Ausnahmefällen. Dies dann, wenn der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfacher Art sei.