Mittwoch, 19. März 2014

Kammergericht zum Jugendstrafrecht und Jugendverfehlung

Das Kammergericht hat entschieden, dass ein Heranwachsender einem Jugendlichen gleich zu stellen ist, wenn er noch ungefestigt und prägbar ist. Wenn bei ihm noch Entwicklungskräfte im größeren Umfang wirksam sind und beim Tatrichter nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben, muss er die Strafe dem Jugendstrafrecht entnehmen.
Als Jugendverfehlung kommt dabei grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei der der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden wesentlich mitgewirkt hat. Auch bei solchen Taten, die ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht zwingend von jugendlicher Unreife geprägt sind, kann es sich um Jugendverfehlungen handeln. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beweggründe für die Tat und die Veranlassung den Antriebskräften der noch jugendlichen Entwicklung des Täters entspringen.

Montag, 3. März 2014

Interessante Entscheidungen im Jugendstrafrecht

Das Amtsgericht Lübeck hat entschieden, dass keine „Schwere der Schuld“ vorliegt, die zur Verhängung einer Jugendstrafe führt, wenn ein Heranwachsender eine Woche nach Erteilung der Fahrerlaubnis aus Übermut einen Unfall verursacht, der zum Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers führt.

Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob ein heranwachsender Täter noch einem Jugendlichen gleichsteht, nicht von Reifeverzögerungen im Tatzeitpunkt im Verhältnis zu einem Jugendlichen abhängig gemacht werden dürfe. Der Maßstab für die Reifebeurteilung ist nicht das Zurückbleiben hinter einem imaginären 17-jährigen Jugendlichen. Maßgebend ist vielmehr, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befand.