Das
Landgericht Freiburg hat beschlossen, dass für die Anordnung einer
Durchsuchung das Vorliegen eines Anfangsverdachts erforderlich ist,
der die Annahme einer Straftat und damit die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens rechtfertigt. Es ist nicht ausreichend, wenn
dieser Anfangsverdacht allein auf Erkenntnissen beruht, die aus
Telefonüberwachungsmaßnahmen resultieren, sofern sich der
Tatverdacht nicht auf eine sogenannte Katalogtat richtet.