Der
Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erpressung einer
Prostituierten dergestalt, dass ihr der Verzicht auf das ursprünglich
vereinbarte Entgelt abgenötigt werden soll, nur dann in Betracht
kommt, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung zuvor einvernehmlich
erbracht worden ist. Entgegen den Willen der Prostituierten
erzwungenen Geschlechtsverkehr kommt kein Vermögenswert im Sinne des
§ 253 Abs. 1 StGB zu. Die erfolgte Rechtsgutverletzung pflegt sich
in diesen Fällen allein in einem Angriff auf die sexuelle
Selbstbestimmung der betroffenen Frau nieder.