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Donnerstag, 21. Mai 2015

Erpressung einer Prostituierten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erpressung einer Prostituierten dergestalt, dass ihr der Verzicht auf das ursprünglich vereinbarte Entgelt abgenötigt werden soll, nur dann in Betracht kommt, wenn die abgesprochene sexuelle Handlung zuvor einvernehmlich erbracht worden ist. Entgegen den Willen der Prostituierten erzwungenen Geschlechtsverkehr kommt kein Vermögenswert im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB zu. Die erfolgte Rechtsgutverletzung pflegt sich in diesen Fällen allein in einem Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Frau nieder.