Das
Landgericht Kaiserslautern hat festgestellt, dass ein
Durchsuchungsbeschluss nur dann seine verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen erfüllt, wenn die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend eingegrenzt
und der behauptete Tatverdacht nicht nur mit formelhaften Sätzen
begründet ist.