Freitag, 2. Oktober 2015

Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung

Erhebt ein Angeklagter während laufender Hauptverhandlung eine Haftbeschwerde und begründet diese damit, dass nach der bisherigen Beweisaufnahme der dringende Tatverdacht entfallen sei, so muss das erkennende Gericht, wenn es der Haftbeschwerde nicht abhelfen will, sich mit dem Vortrag des Angeklagten in seinem Nichtabhilfebeschluss auseinandersetzen. Nur dann ist dem Beschwerdegericht die uneingeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung möglich. Es muss in die Lage versetzt werden, dass mitgeteilte Ergebnis auf einer vertretbaren Bewertung der zurzeit für und gegen einen dringenden Tatverdacht sprechenden Umstände einzuschätzen. 

Mittwoch, 30. September 2015

Haftgrund Wiederholungsgefahr

Das Kammergericht hat zum Haftgrund der Wiederholungsgefahr beim Betrug entschieden, dass Betrugstaten nur dann als Anlasstaten im Sinne des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO in Betracht kommen, wenn sie hinsichtlich ihrer Art der Tatausführung oder des Umfangs des verursachten Schadens in ihrem Schweregrad in etwa einem besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß § 243 StGB entsprechen.
Ein tatsächlicher oder erstrebter Vermögensschaden von knapp 1.800,00 € zum Nachteil eines Versandhandelsunternehmens qualifiziert somit weder den Schweregrad der Tat, noch deren Unrechtsgehalt als überdurchschnittlich.