- Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass auch eine bloße „Warnung“ Drohungscharakter haben kann. Abgrenzung von Warnung und Drohung sei ebenso aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen, wie die Frage, ob das angekündigte ein empfindliches Übel sei. Das in Aussicht stellen einer Strafanzeige in einem anwaltlichen Mahnschreiben kann in diesen Fällen ein besonderes Gewicht erlangen. Ebenso wie die Position des Bedrohten das Gewicht einer Drohung mindern kann, kann das Gewicht einer Drohung durch die berufliche Stellung des Drohenden erhöht werden.
- Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass in den Urteilsgründen zum Betrug zum Nachteil eines Internetversandhandels grundsätzlich festzustellen und darzulegen ist, welche irrigen Vorstellungen diejenige Person hatte, die die Vermögensverfügung getroffen hat. Es sei daher zwingend erforderlich, die irrende Person zu ermitteln und in der Hauptverhandlung über die tatrelevante Vorstellung zu vernehmen.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Dienstag, 3. November 2015
Bundesgerichtshof zum Thema Drohungscharakter und Betrug im Internetversandhandel
Labels:
Bundesgerichtshof,
Drohung,
Internetversandhandel,
Warnung
Montag, 19. Oktober 2015
Verdeckter Ermittler im Drogengeschäft
Das
OLG Bamberg hat im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der
europäischen Menschenrechtskonvention beschlossen, dass der
Grundsatz des fairen Verfahrens dann verletzt sein kann, wenn das im
Rahmen einer Tatprovokation durch eine von der Polizei geführte
Vertrauensperson angesonnene Drogengeschäft nicht mehr in einem
deliktsspezifisch angemessenen Verhältnis zu dem gegen den
provozierten, stehenden Tatverdacht steht.
Wenn
ein verdeckter Ermittler oder eine Vertrauensperson der Polizei an
einem Drogengeschäft mitwirkt, so stellt diese staatliche Mitwirkung
am Drogengeschäft stets einen bestimmenden Strafmilderungsgrund dar.
Bei einem so erfolgten Betäubungsmittelscheinkauf darf sich das
tatrichterliche Urteil nicht auf die Mitteilung der reinen Verkaufs-
und Übergabeverhandlungen nebst Mengen- und Preisangaben
beschränken. In diesen Fällen ist für die Bestimmung des
individuellen Schuldgehalts stets eine in sich geschlossene und damit
aussagekräftige Darstellung der unter polizeilicher Mitwirkung
erfolgten Scheinkäufe und aller sonstigen relevanten Begleitumstände
unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für die ursprüngliche
Tatgeneigtheit des Verdächtigen, die Modalitäten der
Geschäftsanbahnung und die Intensität der Einwirkung auf den
Angeklagten.
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