Mittwoch, 25. November 2015

Straftat eines Rechtsanwalts: Tatbestand der Untreue

Der BGH hat beschlossen, dass für die Straftat eines Rechtsanwalts, der den Tatbestand der Untreue ausschließlich dadurch verwirklicht, in dem er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto belässt, die Strafmilderungsvorschrift des § 313 Abs. 2 StGB zugutekommt. Die Unterscheidung zwischen den Begehungsformen der Untreue durch aktives Tun oder Unterlassen hat sich daran zu orientieren, ob zu dem bloßen Gelderhalt ein Tätigwerden des Rechtsanwalts, wie zum Beispiel dem Verwenden des Geldes zu eigenen Zwecken oder dem Ableugnen des Zahlungseingangs hinzutritt oder sich der Vorwurf im bloßen Untätigbleiben nach Zahlungserhalt erschöpfe. 

Freitag, 13. November 2015

Zweimal Interessantes vom BHG

  1. Der Bundesgerichtshof hat zur Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und Betrugsschaden beschlossen, dass es an einem stoffgleichen Vermögensvorteil fehlt, wenn durch die vorhersehbare und auch vom Angeklagten vorhergesehene Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags lediglich ein Schaden in Höhe der Überführungskosten entsteht. Eine Strafbarkeit wegen Betruges scheidet dann aus.
  2. Der BGH hat beschlossen, dass der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Tatbestand der Untreue bereits die Speisung einer schwarzen Kasse sei. Der spätere Mittelabruf aus dieser schwarzen Kasse sei zur Verwirklichung des Untreutatbestands rechtlich irrelevant.