Der
BGH hat beschlossen, dass für die Straftat eines Rechtsanwalts, der
den Tatbestand der Untreue ausschließlich dadurch verwirklicht, in
dem er pflichtwidrig dem Mandanten oder einem Dritten zustehende
Gelder nicht weiterleitet, sondern auf seinem Geschäftskonto
belässt, die Strafmilderungsvorschrift des § 313 Abs. 2 StGB
zugutekommt. Die Unterscheidung zwischen den Begehungsformen der
Untreue durch aktives Tun oder Unterlassen hat sich daran zu
orientieren, ob zu dem bloßen Gelderhalt ein Tätigwerden des
Rechtsanwalts, wie zum Beispiel dem Verwenden des Geldes zu eigenen
Zwecken oder dem Ableugnen des Zahlungseingangs hinzutritt oder sich
der Vorwurf im bloßen Untätigbleiben nach Zahlungserhalt erschöpfe.
Wissenswertes und Neuigkeiten zu rechtlichen Themenbereichen - Erläuterungen von Fachbegriffen - Aktuelles und Spannendes zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Jugendstrafrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Zivilrechtliche Streitigkeiten, Bußgeldverfahren und auch anderen Tätigkeitsbereichen von Rechtsanwalt Axel F. Schierholz aus Berlin (Mitte - Moabit - Tiergarten).
Mittwoch, 25. November 2015
Freitag, 13. November 2015
Zweimal Interessantes vom BHG
- Der Bundesgerichtshof hat zur Stoffgleichheit zwischen erstrebtem Vermögensvorteil und Betrugsschaden beschlossen, dass es an einem stoffgleichen Vermögensvorteil fehlt, wenn durch die vorhersehbare und auch vom Angeklagten vorhergesehene Nichterfüllung eines Kfz-Kaufvertrags lediglich ein Schaden in Höhe der Überführungskosten entsteht. Eine Strafbarkeit wegen Betruges scheidet dann aus.
- Der BGH hat beschlossen, dass der maßgebliche Anknüpfungspunkt für den Tatbestand der Untreue bereits die Speisung einer schwarzen Kasse sei. Der spätere Mittelabruf aus dieser schwarzen Kasse sei zur Verwirklichung des Untreutatbestands rechtlich irrelevant.
Labels:
Betrug,
Kaufvertrag,
Stoffgleichheit,
Strafbarkeit,
Untreutat,
Vermögensvorteil
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